Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

198 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
und nicht verkauft hätte. Aus der von 1 254 abweichenden Fassung des 
§ 287 ergibt sich, daß der Schuldner befreit ist, wenn auch ein anderes 
zufälliges Ereignis, als das, wodurch ihm die Leistung unmöglich gemacht 
ist, den Gegenstand bei dem Gläubiger betroffen haben würde. Dagegen 
läßt ein nach der Entstehung des Schadensersatzanspruchs eingetretener 
Zufall, der den Gegenstand beim Gläubiger getroffen haben würde, wenn 
er nicht schon vorher untergegangen wäre, den einmal entstandenen An- 
spruch des Gläubigers unberührt. 
Tc) Zinsen. aa) Grundsatz §. 288. 
Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier? vom 
Hundert für das Jahr zu verzinsen.3." Kann der Gläubiger 
aus einem anderen Rechtsgrunde"? höhere Zinsen verlangen, so 
sind diese fortzuentrichten. 
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht 
ausgeschlossen. 
1 248, II A 244, IIb 282, III 282. M. II, 62. Prot. I, 326, 327, VI, 
175 bis 177. Geändert durch RTK. 
1. 8 244 A. 1. üÜber Zinsen der Enteignungssumme E. R. 74157. 
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 vom Hundert (HGB. 8352). 
Über den Zinssatz in den Konsularbezirken und Schutzgebieten § 246 A. 5. 
3. Über Verjährung von Verzugszinsen §8 197, über Aufhören des 
Zinsenlaufs beim Gläubigerverzuge § 301. 
4. Der Schenker ist zur Entrichtung von Terzugszinsen nicht ver- 
flichtet (6 522). 5. z. B. aus einem Urteil k. JW. 08 8. 
6. Berjährung dieses Anspruchs in 30 Jahren. 
bb) Zinseszins 8. 289. 
Von Zinsen! sind Verzugszinsen nicht? zu entrichten. Das 
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug ent- 
stehenden Schadens bleibt unberührt. 
1 249, II a 245, II b 288, III 283. M. II, 62. Prot. 1, 327. 88 1107, 
1192, 1200. 
1. Ausnahme bei der Bodmereischuld HGB. § 687. Verzugszinsen 
sind demnach auch bei Zinsscheinen von Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber nicht zugelassen (8 803). 2. Beim Kontokorrent HG. 8 355. 
cc) Verzinsg. d. Ersatzschuld §. 290. 
Ist der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegen- 
standes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen 
ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde 
nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen? 
des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, 
welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird.
	        
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