198 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
und nicht verkauft hätte. Aus der von 1 254 abweichenden Fassung des
§ 287 ergibt sich, daß der Schuldner befreit ist, wenn auch ein anderes
zufälliges Ereignis, als das, wodurch ihm die Leistung unmöglich gemacht
ist, den Gegenstand bei dem Gläubiger betroffen haben würde. Dagegen
läßt ein nach der Entstehung des Schadensersatzanspruchs eingetretener
Zufall, der den Gegenstand beim Gläubiger getroffen haben würde, wenn
er nicht schon vorher untergegangen wäre, den einmal entstandenen An-
spruch des Gläubigers unberührt.
Tc) Zinsen. aa) Grundsatz §. 288.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs mit vier? vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen.3." Kann der Gläubiger
aus einem anderen Rechtsgrunde"? höhere Zinsen verlangen, so
sind diese fortzuentrichten.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht
ausgeschlossen.
1 248, II A 244, IIb 282, III 282. M. II, 62. Prot. I, 326, 327, VI,
175 bis 177. Geändert durch RTK.
1. 8 244 A. 1. üÜber Zinsen der Enteignungssumme E. R. 74157.
2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften 5 vom Hundert (HGB. 8352).
Über den Zinssatz in den Konsularbezirken und Schutzgebieten § 246 A. 5.
3. Über Verjährung von Verzugszinsen §8 197, über Aufhören des
Zinsenlaufs beim Gläubigerverzuge § 301.
4. Der Schenker ist zur Entrichtung von Terzugszinsen nicht ver-
flichtet (6 522). 5. z. B. aus einem Urteil k. JW. 08 8.
6. Berjährung dieses Anspruchs in 30 Jahren.
bb) Zinseszins 8. 289.
Von Zinsen! sind Verzugszinsen nicht? zu entrichten. Das
Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug ent-
stehenden Schadens bleibt unberührt.
1 249, II a 245, II b 288, III 283. M. II, 62. Prot. 1, 327. 88 1107,
1192, 1200.
1. Ausnahme bei der Bodmereischuld HGB. § 687. Verzugszinsen
sind demnach auch bei Zinsscheinen von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber nicht zugelassen (8 803). 2. Beim Kontokorrent HG. 8 355.
cc) Verzinsg. d. Ersatzschuld §. 290.
Ist der Schuldner zum Ersatze des Werthes eines Gegen-
standes verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen
ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grunde
nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen?
des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen,
welcher der Bestimmung des Werthes zu Grunde gelegt wird.