Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 199 
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung 
des Werthes eines während des Verzugs verschlechterten Gegen- 
standes verpflichtet ist. 
1 252, II 246, b as- II 224. M. II, 66. Prot. 1, 328. Geändert 
durch Kß. 8 849 
1. 8 287. 2. z 246. Der Gläubiger kann von dem Zeit- 
punkt an, der der Bestimmung des Wertes zugrunde liegt, nicht neben 
den Binsen noch Ersatz der entzogenen Nutzungen fordern, wohl aber 
daneben den Wert der bis dahin entgangenen Nutzungen. 
3. Welcher Zeitpunkt dies ist, sagt das B#B. nicht. In der Regel 
wird der Zeitpunkt des Urteilserlasses maßgebend sein. 
I. Folgen der Rechtshängigkeit.“ 
1. Srozeßzinsen S. 291. 
Eine Geldschuld" hat der Schuldner von dem Eintritte 
der Rechtshängigkeits an zu verzinsen", auch wenn er nicht 
im Verzug ist; wird die Schuld erst später5 fällig, so ist sie 
von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des 
#§. 288 Abs. 1 und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende 
Amwendung. 
I 247, IIb 235, II1 235. M. II, 55. Prot. I, 823, 324. 
1. Über unterbrechung der Verjährung E— 209 #.n der Ersitzung 
88 941 ff., Einfluß auf die Vererblichkeit § 847 Satz 2 
2. 244 A. 1. Über Prozeßzinsen der Enteignungssumme E. R. 
74143. 1½ 
3. Bal. 3PO. 96 281, 5007, 510“, 541, 693, 695. Bgl. auch 
8 819 und g 88 302, 8 717. 
8 246. Auch der Sch enker schuldet Prozeßzinsen (§ 522). Bei 
r Glänbigers hört n Verpflichtung auf (8 301). 
Die Fälligkeit der Schuld ist nicht die unerläßliche Voraussetzung 
der Klagbarkeit (8 241 A. 5). 
2. abe bestimmter 
“J h §. 292. 
Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand! heraus- 
zugeben?, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängig- 
keit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen 
Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen 
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den 
Vorschriften, welche für das Verhältniß zwischen dem Eigen- 
thümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängig- 
keit des Eigenthumsanspruchs an gelten", soweit nicht aus dem 
Schuldverhältniß“ oder dem Verzuge des Schuldners“ sich zu 
Gunsten des Gläubigers ein Anderes ergiebt.
	        
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