I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 199
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatze der Minderung
des Werthes eines während des Verzugs verschlechterten Gegen-
standes verpflichtet ist.
1 252, II 246, b as- II 224. M. II, 66. Prot. 1, 328. Geändert
durch Kß. 8 849
1. 8 287. 2. z 246. Der Gläubiger kann von dem Zeit-
punkt an, der der Bestimmung des Wertes zugrunde liegt, nicht neben
den Binsen noch Ersatz der entzogenen Nutzungen fordern, wohl aber
daneben den Wert der bis dahin entgangenen Nutzungen.
3. Welcher Zeitpunkt dies ist, sagt das B#B. nicht. In der Regel
wird der Zeitpunkt des Urteilserlasses maßgebend sein.
I. Folgen der Rechtshängigkeit.“
1. Srozeßzinsen S. 291.
Eine Geldschuld" hat der Schuldner von dem Eintritte
der Rechtshängigkeits an zu verzinsen", auch wenn er nicht
im Verzug ist; wird die Schuld erst später5 fällig, so ist sie
von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des
#§. 288 Abs. 1 und des §. 289 Satz 1 finden entsprechende
Amwendung.
I 247, IIb 235, II1 235. M. II, 55. Prot. I, 823, 324.
1. Über unterbrechung der Verjährung E— 209 #.n der Ersitzung
88 941 ff., Einfluß auf die Vererblichkeit § 847 Satz 2
2. 244 A. 1. Über Prozeßzinsen der Enteignungssumme E. R.
74143. 1½
3. Bal. 3PO. 96 281, 5007, 510“, 541, 693, 695. Bgl. auch
8 819 und g 88 302, 8 717.
8 246. Auch der Sch enker schuldet Prozeßzinsen (§ 522). Bei
r Glänbigers hört n Verpflichtung auf (8 301).
Die Fälligkeit der Schuld ist nicht die unerläßliche Voraussetzung
der Klagbarkeit (8 241 A. 5).
2. abe bestimmter
“J h §. 292.
Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand! heraus-
zugeben?, so bestimmt sich von dem Eintritte der Rechtshängig-
keit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen
Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den
Vorschriften, welche für das Verhältniß zwischen dem Eigen-
thümer und dem Besitzer von dem Eintritte der Rechtshängig-
keit des Eigenthumsanspruchs an gelten", soweit nicht aus dem
Schuldverhältniß“ oder dem Verzuge des Schuldners“ sich zu
Gunsten des Gläubigers ein Anderes ergiebt.