I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 2. Tit.: Verzug des Gläubigers. 203
3. Hat bei einem gegenseitigen Vertrage der Kläger vorzuleisten,
so kann er bei Annahmeverzug des Gegners aufeistung nach Empfang
der Gegenleistung klagen (§ 322,). Zwangsvollstreckung kann wegen der
Gegenleistung ohne Rücksicht auf Abhängigkeit von der Leistung betrieben
werden (89 274", 3228, 348).
5. Lorübergeh. Berhinderun
— — 8. 299.
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner
berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten 1, so kommt der
Gläubiger nicht dadurch in Verzug, daß er vorübergehend an
der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist?, es sei
denn, daß der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene
Zeit vorher angekündigt s hat.
II a 258, IIb 2798, 111 298. Prot. 1, 329 bis 381.
1. 8 2711. 2. E. JW. 03 r. 31 (Schwere Erkrankung.)
3. Bagl. A.“ vor 8 104. Leistet der Schuldner nicht in dem an-
gekündigten Zeitpunkte, so kommt er in Schuldnerverzug. Kann ein
Dritter leisten (8 268), so kann er auch die Leistung ankündigen. Nimmt
der Schuldner die Ankündigung zurück, so haftet er für die durch die
Vorbereitung entstandenen Aufwendungen.
II. Wirkungen.
1. Berschuldung u. Gefahr 8. 300.
Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers
nur Vorsatz! und grobe? Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache“ ge-
schuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Gläu-
biger über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, daß er
die angebotene Sache nicht annimmt.
1 257, II 2564, IIb 284, 1I1 2834. M. II, 78. Prot. I, 381, 382. —
dGB. 47
1. 8 276 A. 2. 2. 8 277 A. 2.
3. über bes. Wirkungen des Annahmeverzugs 88 264 (Wahlschuld),
24 (Zurückbehaltungsrecht), 3223, 324, (gegens. Verträge), 424, 429
„Gesamrschuldverhältnisse), 615 (Dienstvertrag), 642, 6441, 6.6 (Werk-
vertrag) und HG#. 88 370 ff. (Handelskauf). 4. Vgl. 8 243.
5. Bei einer Holschuld wird nach 8 295 der Gläubiger durch wört-
liches Angebot in Berzug gesetzt, ohne daß eine Ausscheidung des Quan-
tums aus dem Vorrate durch den zur reellen Erfüllung vermögenden
Schuldner unter allen Umständen nötig war. Geht nun der ganze Vor-
rat unter, so trägt der Gläubiger die Gefahr. A. M. E. R. 574°“.
6. Der Schuldner hat, wenn Leistungsgegenstand Geld, Wert-
papiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten ist, das Recht der Hinterlegung