Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

204 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
(§ 372) oder, wenn die Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist, das 
Recht der Versteigerung und Hinterlegung des Erlöses (§ 383). Wegen 
Hinterlegung der Wechselsumme W. a. 40. 
2. Zinsen §. 301. 
Von einer verzinslichen Geldschuld! hat der Schuldner 
während des Verzugs des Gläubigers Zinsen? nicht zu entrichten. 
1 259, 1Ia 255, IIb 295, 11I 295. M. II, 74. Prot. 1, 332. 
1. 8 244. 2. 88 288, 291, 452. 
3. Die gezogenen Zinsen hat er herauszugeben (88 995, 100, 302). 
3. Nutzungen §. 302. 
Hat der Schuldner die Nutzungen! eines Gegenstandes 
herauszugeben? oder zu ersetzen?, so beschränkt sich seine Ver- 
pflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, 
welche er zieht. « 
1258,118256,11h296,111298.M.II,74.Prot.1,332.§487s. 
1. 8 100. 2. Kraft des konkreten Schuldverhältnisses, z. B. 
88 667, 987, 990, 1422. 
3. Er haftet also nicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen; 
§ 226 ist nicht anwendbar. 
4. Preisgabe ein. Grundstücks §. 303. 
Ist der Schuldner zur Herausgabe! eines Grundstücks? ver- 
pflichtet, so kann er nach dem Eintritte des Verzugs des Gläu- 
bigers den Besitz aufgeben.¾ Das Aufgeben muß dem Gläubiger 
vorher angedroht“ werden, es sei denn, daß die Androhung 
unthunlich ist.5 
I1a 257, III 297, 111 297. Prot. 1, 332. 
1. 8 292 A. 2. 
2. Über die Rechte des Schuldners bei der Verpflichtung zur 
Herausgobe beweglicher Sachen §§ 372, 383 und HGB. 8§ 373 ff. und 
§ 304 A. 3. Zubehör des Grundstücks kann nicht preisgegeben werden. 
3. §§ 854, 868. Der Schuldner bleibt Eigentümer, ist aber von 
der Pflicht der Erhaltung befreit. 
4. A.“ vor § 104. Die Androhung kann mit dem Angebote des 
Grundstücks verbunden werden E. R. 73°0. Der Androhende braucht 
nicht voll Peschäftsfähig zu sein. 
5. Wenn zu erwarten ist, daß die Benachrichtigung den Gläubiger 
nicht erreichen wird, und wenn diese ohne unverhältnismäßig hohe 
Kosten und Mühe nicht zu bewirken ist. 
5. Mehranfwendungen 8. 304. 
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers 
Ersatz der Mehraufwendungen! verlangen, die er für das erfolg-
	        
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