II. Abschn.: Schuldverhältn. aus Verträgen. 1. Tit.: Begründung. 205
lose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des
geschuldeten Gegenstandes machen mußte.5
1 261, II v8 258, 11 b 298, 111 298. M. II, 76. Prot. I, 33. OGB. F 354.
1. Und Zinsen davon 9 256; vgl. auch § 257. Zurückbehaltungs-
recht 8 273.
2. Die Aufwendungen müssen, anders als im Falle des 8§ 670,
obicktiv erforderlich sein, Z R. 45 50. Um Geschäftsführung ohne Auf-
nag handelt es sich nicht (selbständiger Anspruch).
3. Schadensersatzpflicht des Gläubigers nur, wenn ihm eine Pflicht
zur Abnahme obliegt. 88 4338, 6401, 6421, 286 und ZE. JW. 056°.
— Andere Wirkungen, als in den 38 300 bis 304 angegeben, treten
nicht ein: keine Anderung des Leistungsorts, keine Umwandlung einer
Bringschuld in eine Holschuld, nur in besonders gearteten Fällen kann
auch dem vertragstreuen Teile die Befugnis zur Preisgebung des ge-
schuldeten Gegenstandes zustehen, E. R. 60 16.
Zweiter Abschnitt.
Schuldverhältnisse aus Verträgen.“
*Diese Vorschriften treten den allgemeinen Bestimmungen über
Schuldverhältnisse ergänzend und ändernd hinzu. Sie finden auch auf
Schuldverhältnisse aus einseitigen Erklärungen entsprechende Anwendung.
I. 34, Prot. I. 448.) Statutenkollision Z. R. 73 87.
Erster Titel.
HBegründung. Inhalt des Vertrags.
I. Begränbung S. 305.
Zur Begründung eines Schuldverhältnisses! durch Rechts-
geschäft? sowie zur Aenderung des Inhalts" eines Schuldverhält-
nisses ist ein Vertrag“ zwischen den Betheiligten? erforderlich,
soweit nicht das Gesetz“ ein Anderes vorschreibt.7
1 312, IIa 310, 11b 299, 111 299. M. 11, 175. Prot. I. 447, 443, VI, 166.
1. 8 241. Über Einigung, sog. dinglichen Vertrag, vgl. 8 854 M. S.
2. A.““ vor 88 104, 145. Auf alle durch Rechtsgeschäft begründete
Schuldverhältnisse finden zunächst die allgemeinen Vorschriften über Rechts-
geschäfte (§# 104 bis 144, 158 bis 185) Anwendung.
3. Ob ein Vertrag über Anderung des Schuldverhältnisses oder
ein Bertrag vorliegt, der das alte Schuldverhältnis aufhebt und ein
neues an seine Stelle setzt, ist wichtig wegen des Fortbestehens oder
Unterganges von Bürgschaften und Pfandrechten. Die Abänderung der
Essentialien eines Schuldverhältnisses beweist noch nicht, daß ein neues
Schuldverhältnis begründet ist. Maßgebend ist der Parteiwille. Der
Bertrag, wodurch der Inhalt des Schuldverhältnisses geändert wird, be-
darf der Form, die der Schuldbegründungsvertrag erfordert, z. B. der