206 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Vertrag, der den Immobiliarveräußerungsvertrag abändert, bedarf der
Form des 8 313, vgl. § 313 A. 3. Anderungen ohne Vertrag z. B.
§8 280, 286, 323 bis 326. Wegen Aufhebung 88 362 ff.
4. Über Vertragsschluß §8 145 bis 156, Auslegung § 157. Unter-
schied zwischen kausalen und abstrakten Verträgen, je nachdem das Ver-
sprechen seinen Bestimmungsgrund als integrierenden Bestandteil in sich auf-
enommen hat oder nicht (88 780, 781, 784). Es gilt als Regel Formlosig-
eit. Ausnahme allgemeiner Natur in §8 311 bis 313, weitere Ausnahmen
bei den einzelnen Schuldverträgen (88 518, 566, 581, 761, 766, 780, 781).
5. D. h. dem Gläubiger u. dem Schuldner. Anders z. B. 88 398, 414.
6. Z. B. bei der Auslobung (8 657), der Anweisung (8 783),
der Schuldverschreibung auf den Inhaber (8§ 794), dem Stiftungsgeschä
§ 82), dem Vermächtnisse (§§ 1939, 2174, 2175). Über einseitige Er-
ärung zur Aufhebung eines Rechtes an fremder Sache 88 875 ff., 1064,
1072, 1255. — Schuldverhältnisse entstehen ferner ohne Rechtsgeschäft,
insbesondere aus unerlaubten Handlungen (88 823 ff.) und anderen Grün-
den gesetzlicher Haftung z. B. § 833, aus ungerechtfertigter Bereicherung
§ 812), aus der Geschäftsführung ohne Auftrag (88 677 ff.), der Ge-
meinschaft (8§6 744 ff.), dem Besitze von Sachen, namentlich Urkunden
(Vorlegung §§ 809 ff.), sowie aus sachenrechtlichen, familienrecht-
lihen und erbrechtlichen Beziehungen, endlich aus Gründen des öffent-
lichen Rechtes. Über Zwang zur Abschließung von Verträgen HGB.
88 453, 473, PostG. 8 3, Eisenb VerkO. 88 3, 6 und TelG. 8 5.
7. Damit ist zugleich anerkannt, daß allgemein ein Schuld-
vertrag auch dann rechtswirksam sein kann, wenn er auch keinem der im
7. Abschnitt im einzelnen geordneten Typen entspricht, z. B. ein Garantie-
vertrag, oder wenn er zwar Teile eines Typengeschäfts enthält, ohne
restlos in diesem Typus aufzugehen oder wenn er mehreren Typen zu
unterfallen scheint (gemischte Verträge). (Gegensatz der geschlossenen Zahl
der dingl. Rechte im Sachenrecht.) Auf solche Schuldverträge finden, so-
weit nicht eine analoge Anwendung der besonderen Bestimmungen über
einen verwandten Vertrag geboten (A.“ vor 8 433) ist, lediglich die all-
gemeinen Bestimmungen über Schuldverträge Anwendung E. R. 61 10.
Sie dürfen also nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten
verstoßen und es muß ein schutzwürdiges Interesse vorliegen. Über den
Vertrag auf Übernahme des Schiedsrichteramtes (receptum) E. R. 598“/,
74 5/8. Über privatrechtliche Verträge auf dem Gebiete des öffentlichen
Rechtes bei Gelegenheit der Erteilung von Baukonsensen E. R. 565, 65,
67 'i, Gr. 36 ½84, 549½, über Benutzung der kommunalen Schlachthäuser
E. JW. 106, Gr. 54 904, über den Vertrag mit einer Zollbehörde, das
abgelieferte Gut nach Verzollung an den Empfänger auszuantworten,
E. R. 67386, über den Vertrag zwischen Gastwirt und seinen Verkehrs-
gästen wegen Benutzung eines Gaststalles nach eigenen Entschließungen
2. JW. 10 750. Über die Frage, ob in dem Gestatten der Mitfahrt der
Abschluß eines oblig. Vertrags zu leen. vgl. Z. R. 651, Gr. 5271/,
JW. 10 4¾ u. § 833 M. 5. Nicht auf Schuldvertrag beruhende Schuld-
verhältnisse bedürfen dagegen eines besonderen gesetzlich anerkannten
Entstehungsgrundes.