Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

II. Abichn.: Schuldverhältn. a. Verträg. 2. Tit.: Gegenseitiger Vertrag. 225 
berechnung vgl. Z. R. 51 3°, 52 163, 57 1057, JW. 00 25“, Gr. 55 ½8; über 
abstrakte Schadensberechnung k. R. 60 46, 68 165, JW#. 100¼, Gr. 49 w#. 
Bgl. auch § 252 A. 4. 
8. 8§ 346 bis 356. Folgen bei Rücktritt von einem einheit- 
lichen Vertrage (Grundstückskauf verbunden mit Bierabnahmeversprechen 
E. R. 37 105; Darlehensgewährung verbunden mit der Verpflichtung, 
Waren zu beziehen E. Gr. 53%)) — Verzug mit einem unerheb- 
lichen Teile der Leistung läßt das Rücktrittsrecht zessieren (88 242, 
½ E R. 76 152. Analog bei positiven Vertragsverletzungen, die die 
Erfüllung des Vertragszweckes gefährden (Begriff: E. JW. C6 200, 
Gr. 54 53111), namentlich bei Lieferungsverträgen und ähnlichen auf 
längere Dauer berechneten Verträgen E. R. 54 75-256, 57 113, 5841°, 63 1%, 
Ur' 31, JW. (07 706, O8", Gr. 500916; dagegen nicht bei einem Grund- 
stückskauf E. R. 63 108, auch nicht bei mehreren selbständigen Kaufver- 
trägen, mögen sie auch in einem äußeren Zusammenhang stehen ZE. JW. 
11 ½. Beweislast E. Gr. 52 1019. Dem Verkäufer, der erfüllt und den 
Raufpreis gestundet hat, steht das Rücktrittsrecht nicht zu (§ 454). Neben 
dem Rücktritt aber kein Schadensersatzanspruch E. JW. 10 #es. 
9. E. R. 50°, JW. O5##7. Zwischen Rücktritt und Schadensersatz- 
verlangen hat der Gläubiger die Wahl; erklärt er sich für den Rücktritt, 
io ist der Ersatzanspruch ausgeschlossen (ZE. R. 61 1830, JW. 04 530); wählt 
er die Ersatzforderung, so kann er noch auf den Rücktritt zurückkommen. 
Die Erklärung, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu 
verlangen, bedeutet in der Regel das Verlangen nach Schadensersatz 
E. AW. U7, 11 751. 9 326 enthält dispositives Recht E. R. 61 36. 
10. 5 283 A. 11. Erfordert ist nur, daß die Leistung bis zum 
Ablaufe der Frist teilweise nicht bewirkt ist, es muß nicht die teilweise 
Nichterfüllung in die Frist fallen, Z. R. 50 111. Der nicht säumige Teil 
muß nachweisen, daß die Erfüllung des VBertrages, soweit sie bewirkt 
worden ist, bei Ausbleiben der Restleistung für ihn kein Interesse hat 
E. JB.. 00 ’1, Gr. 53°4. 
11. Ein schon vor der Inverzugsetzung eingetretener Wegfall des 
Interesses genügt also nicht E. R. 70181. Der Käufer kann z. B. die 
Ware für den bestimmten Zweck oder zur Deckung desjenigen Bedarfs, 
wozu sie dienen soll, infolge des Verzugs nicht mehr verwenden E. S. A. 
i. R. 17. 
12. Die Abweichung von § 2867 besteht darin, daß ihm das Rück- 
trittsrecht eingeräumt ist. 
13. § 326 findet keine Anwendung beim Auszugsvertrage, vogl. 
& 125 A. S. Über Geltung von § 286# neben § 326 vgl. E. R. 70 1. 
1V. Näb. f. v. Nücktrittsrecht §. 327. 
Auf das in den §§. 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht 
finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vor- 
schriften der §§. 346 bis 356 entsprechende Anwendung.! Er- 
sjolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil 
Gürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 15 
 
	        
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