242 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
2. Der einzelne kann seine Erklärung widerrufen, solange nicht die
Zustimmung aller vorliegt oder der Rücktritt nicht gegen alle erklärt ist.
Vgl. wegen der Minderung § 474.
II. Bes. Fälle. 1. weg. Nichterfüllg.
Mibefl Fiue 1.wegauchtersir. §. 357.
Hat sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vor-
behalten, daß der andere Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
so ist der Rücktritt unwirksam 1, wenn der andere Theil sich von
der Verbindlichkeit durch Aufrechnung? befreien konnte und un-
verzüglichs nach dem Rücktritte die Aufrechnung erklärt.“
II 306, II b 352, III 352. Prot. 1, 367, 368. — § 455.
1. 8 139 A. 1. 2. Der Gläubiger würde in diesem Falle sein
Rücktrittsrecht schikanös ausüben, weil er selbst Schuldner des anderen
Teiles geworden ist. 3. § 121. 4. 88 388, 389.
b) Beweislast §. 358.
Hat sich der eine Theil den Rücktritt für den Fall vor-
behalten, daß der andere Theil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
und bestreitet dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts,
weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern
nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.
1 484, IIA 307, IID 358, III 853. M. II, 284, 285. Prot. I, 797 8 345.
1. Nur bei Verpflichtungen auf Unterlassen bildet die Zuwider-
andlung positive Voraussetzung des Rücktritts wegen Nichterfüllung.
m übrigen ist nicht die Nichterfüllung Voraussetzung, sondern die Er-
füllung Hindernis des Rücktrittsrechts. Vgl. Einl. II 11.
2. gegen Rengeld §. 359.
Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugeldes! vor-
behalten, so ist der Rücktritt unwirksam?, wenn das Reugeld
nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere
Theil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich s zurück-
weist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld
unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.“
1 435, IIvA 308, IIb 354, III 354. M. II, 285. Prot. 1, 797, 798.
1. Oder eines anderen Gegenstandes. Im Handelsrecht kommt
die Vereinbarung eines Reugeldes in dem Ausbedingen der Vor= und
Rückprämie zur Anwendung. — Es muß erkennbar gemacht werden, daß
der Rücktritt gegen Reugeld beabsichtigt wird. Es kann ein Rücktritt
aus anderen Gründen (z. B. wegen Mängel) nicht ev. als Reugelds-
rücktritt ausgefaßt werden. § 359 ist nicht anwendbar auf arrha
bocnitentialis § 336 M. 5.
2. § 139 A. 1. 3. § 121.