III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 243
4. Der Zurücktretende hat zu beweisen, daß er das Reugeld
wenigstens unverzüglich nach der Zurückweisung gezahlt hat. Der Gegner
hat die Zurückweisung zu beweisen.
3. Verwirkungsklausel §. 360.
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der
Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt!, so ist der Gläubiger bei dem
Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.3
1 436, II a 809, II b 355, III 355. M. II, 285, 286. Prot. I, 796 bis
8oo. 88 455, 1149, 1288.
1. Lex commissoria;, kassatorische Klausel. Beispiel in 8 1238.
Verbot der L. c. in § 1229. Unter § 360 fällt auch die verspätete, die
mangelhafte Erfüllung. Beweislast §8 358.
2. Boraussetzung der Nichterfüllung der Verbindlichkeit ist also
nicht ein Verschulden (§§ 285, 326) des Schuldners. Der Rücktritt muß
innerhelb rinen angemessenen Zeitraumes erklärt werden Z. JW. 08 550.
3,. AbzG.
4. beim Fixgeschäfte §. 361.
Ist in einem gegenseitigen ! Vertrage vereinbart?, daß die
Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmten Zeit
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Theil zum Rück-
tritte berechtigt sein solls, wenn die Leistung nicht zu der be-
stimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.“
1 361, 1I à Ts8, 279, II b 321, III 351. M. II, 199. Prot. I, 626, 640
bis 642. KO. 5 18.
1. 8 320.
2. Die Bereinbarung kann auch stillschweigend geschehen. Es muß
nur die Parteiabsicht erhellen, daß die Innehaltung der Zeit oder des
Termins so wesentlich ist, daß bei Versäumung das ganze Geschäft nicht
gewollt ist (ZE. R. 51 8/8, Gr. 4670)). Vgl. auch § 193 A.7. Nachträglich
können die Parteien die Fixnatur dem Vertrage entziehen Z. JW. 09%.
3. Über Handelsfixkauf vgl. HGB. 8 376.
4. Verschulden nicht erforderlich. Ist nach der Parteiabsicht das
Rücktrinnsrecht nicht ehewollt, so kommen 88 326 u. 327 zur Anwendung.
Steht die nichtbewirkte fixe Leistung der Unmöglichkeit der Leistung gleich,
so finden 88 323 ff. Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Erlöschen der Schuldverhältnisse.“
* Endigung des Schuldverhältnisses und Erlöschen der daraus (bei
gegenseitigen uldverhältnissen — 8 320 A. 1 — auf beiden Seiten)
entspriugenden Forderungen sind im einzelnen zu unterscheiden (vgl. 8§ 241
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