Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 243 
4. Der Zurücktretende hat zu beweisen, daß er das Reugeld 
wenigstens unverzüglich nach der Zurückweisung gezahlt hat. Der Gegner 
hat die Zurückweisung zu beweisen. 
3. Verwirkungsklausel §. 360. 
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der 
Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn 
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt!, so ist der Gläubiger bei dem 
Eintritte dieses Falles zum Rücktritte von dem Vertrage berechtigt.3 
1 436, II a 809, II b 355, III 355. M. II, 285, 286. Prot. I, 796 bis 
8oo. 88 455, 1149, 1288. 
1. Lex commissoria;, kassatorische Klausel. Beispiel in 8 1238. 
Verbot der L. c. in § 1229. Unter § 360 fällt auch die verspätete, die 
mangelhafte Erfüllung. Beweislast §8 358. 
2. Boraussetzung der Nichterfüllung der Verbindlichkeit ist also 
nicht ein Verschulden (§§ 285, 326) des Schuldners. Der Rücktritt muß 
innerhelb rinen angemessenen Zeitraumes erklärt werden Z. JW. 08 550. 
3,. AbzG. 
4. beim Fixgeschäfte §. 361. 
Ist in einem gegenseitigen ! Vertrage vereinbart?, daß die 
Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmten Zeit 
oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß der andere Theil zum Rück- 
tritte berechtigt sein solls, wenn die Leistung nicht zu der be- 
stimmten Zeit oder innerhalb der bestimmten Frist erfolgt.“ 
1 361, 1I à Ts8, 279, II b 321, III 351. M. II, 199. Prot. I, 626, 640 
bis 642. KO. 5 18. 
1. 8 320. 
2. Die Bereinbarung kann auch stillschweigend geschehen. Es muß 
nur die Parteiabsicht erhellen, daß die Innehaltung der Zeit oder des 
Termins so wesentlich ist, daß bei Versäumung das ganze Geschäft nicht 
gewollt ist (ZE. R. 51 8/8, Gr. 4670)). Vgl. auch § 193 A.7. Nachträglich 
können die Parteien die Fixnatur dem Vertrage entziehen Z. JW. 09%. 
3. Über Handelsfixkauf vgl. HGB. 8 376. 
4. Verschulden nicht erforderlich. Ist nach der Parteiabsicht das 
Rücktrinnsrecht nicht ehewollt, so kommen 88 326 u. 327 zur Anwendung. 
Steht die nichtbewirkte fixe Leistung der Unmöglichkeit der Leistung gleich, 
so finden 88 323 ff. Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Erlöschen der Schuldverhältnisse.“ 
* Endigung des Schuldverhältnisses und Erlöschen der daraus (bei 
gegenseitigen uldverhältnissen — 8 320 A. 1 — auf beiden Seiten) 
entspriugenden Forderungen sind im einzelnen zu unterscheiden (vgl. 8§ 241 
167
	        
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