III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 1. Tit.: Erfüllung. 245
zurückfordernde Schuldner hat den Vorbehalt, der Gläubiger das Bestehen
der Schuld zu beweisen, E. R. 26 55, 30 1. Über Teilleistungen § 266, über
Leistung durch einen Dritten 938 267, 268, 774, 1143, 1150, 1225, 1249.
3. Oder an den Vertreter des Gläubigers §8§ 1643, 177, 180
Satd 2, 181, 370 (Quittungsüberbringer); 38PO. 88 81, 754, 755, 815,
819; H#G#B. 88 49, 54 bis 56. ÜMlber Leistung an den nicht zur Ver-
fügung berechtigten Inhaber einer Schuldverschreibung § 793; an den
Inhaber eines qualifizierten Legitimationspapieres, der nicht der Gläu-
biger ist § 8081; an den Nießbraucher einer Forderung 88 1074, 1076
bis 1080; an den Pfandgläubiger einer Forderung 88§ 1247, 1281,
1282. 1284 bis 1291; an den abtretenden Gläubiger 88 407 bis 409
vgl. §8 720, 14737, 2019", 2041); an den Anweisungsempfänger § 783;
an den Besitzer bei Beschädigung oder Entziehung einer Sache 8 851;
an den im Grundbuch als berechtigt eingetragenen Nichtberechtigten
§ 93; an den Vater oder die Mutter nach Beendigung ihrer elterlichen
Gewalt und an den früheren Vormund und Pfleger bei Gutgläubig-
keit §84 1682, 1686, 1893, 1897, 1915; an den einstweiligen Erben
§* 1959; an den Vorerben 88 2112 ff.; an den im Erbscheine be-
zeichneten Erben 88 2366, 2367; an den Zwangsvollstreckungspfand-
gläubiger 8PO. 8§8 829, 836, 846, 857; an den Gemeinschuldner KO.
# ff. Keine Erfüllung: die Hingabe oder Wegnahme des Geldes auf
Grund der vorl. Vollstreckung E. R. 63 3M. Über den solutionis causa
adjectus (vertragsmäßige Zahlstelle) enthält das B##B. keine Bestim-
mung. Die Ermächtigung, die geschuldete Leistung in Empfang zu nehmen,
erlischt mit seinem Tode.
4. Die Erfüllung ist kein Vertrag, sondern ein einseitiger Akt.
Zur Erzeugung des Leistungseffektes kann ein einseitiges Rechtsgeschäft
oder ein Vertrag erforderlich sein, z. B. zur Ubereignung einer Sache;
indes bleibt die Erfüllung ein einseitiger Akt. Das BGB. enthält keine
Bestimmung über die Wirkung der Erfüllungshandlung beim Mangel
der Geschäftsfähigkeit des Gläubigers. Erfordert die Bewirkung der
geschuldeten Leistung kein Rechtsgeschäft, so hat jede Leistung an den
Geschäfrsunfähigen oder in der Geschäftsfähigreit beschränkten Gläubiger
Solutionseffekt. Erfordert die Leistung aber ein einseitiges Rechts-
geschäft oder einen Vertrag, so tritt bei Geschäftsunfähigkeit des Gläu=
bigers keine Tilgung ein. Das gleiche gilt bei beschränkter Geschäfts-
fähigkeit des Gläubigers (§§ 107, 108, 1315,). Hat der Schuldner eine
Sache übereignet, so kann er sie vindizieren. — Über Erfüllung der
Unterlassungspflicht . R. 51 311, 63116; über Wirkung der Zahlung bei
Bechselforderungen K. R. 617; über Beweislast, wenn an die Nicht-
erfüllung sich Nachteile für den Schuldner knüpfen &. JW. 10 997.
5. Leistung an den Gläubiger des Gläubigers gibt, wenn § 185
nicht zutrifft, dem Schuldner Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne
Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Andere Wirkungen
der Erfüllung: Heilung des Formmangels 88 313 Satz2, 5182, 760
Satz 2; Ausschluß der Kondiktion 88 656 Satz 2, 762 Sat 2, 764, 814:
Börsch. § 66: Ausschluß der Herabsetzung der Vertragsstrafe und des
Maklerlohns 88 343 Satz 3, 655 Satz 2.