Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 1. Tit.: Erfüllung. 245 
zurückfordernde Schuldner hat den Vorbehalt, der Gläubiger das Bestehen 
der Schuld zu beweisen, E. R. 26 55, 30 1. Über Teilleistungen § 266, über 
Leistung durch einen Dritten 938 267, 268, 774, 1143, 1150, 1225, 1249. 
3. Oder an den Vertreter des Gläubigers §8§ 1643, 177, 180 
Satd 2, 181, 370 (Quittungsüberbringer); 38PO. 88 81, 754, 755, 815, 
819; H#G#B. 88 49, 54 bis 56. ÜMlber Leistung an den nicht zur Ver- 
fügung berechtigten Inhaber einer Schuldverschreibung § 793; an den 
Inhaber eines qualifizierten Legitimationspapieres, der nicht der Gläu- 
biger ist § 8081; an den Nießbraucher einer Forderung 88 1074, 1076 
bis 1080; an den Pfandgläubiger einer Forderung 88§ 1247, 1281, 
1282. 1284 bis 1291; an den abtretenden Gläubiger 88 407 bis 409 
vgl. §8 720, 14737, 2019", 2041); an den Anweisungsempfänger § 783; 
an den Besitzer bei Beschädigung oder Entziehung einer Sache 8 851; 
an den im Grundbuch als berechtigt eingetragenen Nichtberechtigten 
§ 93; an den Vater oder die Mutter nach Beendigung ihrer elterlichen 
Gewalt und an den früheren Vormund und Pfleger bei Gutgläubig- 
keit §84 1682, 1686, 1893, 1897, 1915; an den einstweiligen Erben 
§* 1959; an den Vorerben 88 2112 ff.; an den im Erbscheine be- 
zeichneten Erben 88 2366, 2367; an den Zwangsvollstreckungspfand- 
gläubiger 8PO. 8§8 829, 836, 846, 857; an den Gemeinschuldner KO. 
# ff. Keine Erfüllung: die Hingabe oder Wegnahme des Geldes auf 
Grund der vorl. Vollstreckung E. R. 63 3M. Über den solutionis causa 
adjectus (vertragsmäßige Zahlstelle) enthält das B##B. keine Bestim- 
mung. Die Ermächtigung, die geschuldete Leistung in Empfang zu nehmen, 
erlischt mit seinem Tode. 
4. Die Erfüllung ist kein Vertrag, sondern ein einseitiger Akt. 
Zur Erzeugung des Leistungseffektes kann ein einseitiges Rechtsgeschäft 
oder ein Vertrag erforderlich sein, z. B. zur Ubereignung einer Sache; 
indes bleibt die Erfüllung ein einseitiger Akt. Das BGB. enthält keine 
Bestimmung über die Wirkung der Erfüllungshandlung beim Mangel 
der Geschäftsfähigkeit des Gläubigers. Erfordert die Bewirkung der 
geschuldeten Leistung kein Rechtsgeschäft, so hat jede Leistung an den 
Geschäfrsunfähigen oder in der Geschäftsfähigreit beschränkten Gläubiger 
Solutionseffekt. Erfordert die Leistung aber ein einseitiges Rechts- 
geschäft oder einen Vertrag, so tritt bei Geschäftsunfähigkeit des Gläu= 
bigers keine Tilgung ein. Das gleiche gilt bei beschränkter Geschäfts- 
fähigkeit des Gläubigers (§§ 107, 108, 1315,). Hat der Schuldner eine 
Sache übereignet, so kann er sie vindizieren. — Über Erfüllung der 
Unterlassungspflicht . R. 51 311, 63116; über Wirkung der Zahlung bei 
Bechselforderungen K. R. 617; über Beweislast, wenn an die Nicht- 
erfüllung sich Nachteile für den Schuldner knüpfen &. JW. 10 997. 
5. Leistung an den Gläubiger des Gläubigers gibt, wenn § 185 
nicht zutrifft, dem Schuldner Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne 
Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Andere Wirkungen 
der Erfüllung: Heilung des Formmangels 88 313 Satz2, 5182, 760 
Satz 2; Ausschluß der Kondiktion 88 656 Satz 2, 762 Sat 2, 764, 814: 
Börsch. § 66: Ausschluß der Herabsetzung der Vertragsstrafe und des 
Maklerlohns 88 343 Satz 3, 655 Satz 2.
	        
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