III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 1. Tit.: Erfüllung. 247
Erfüllungsstatt H#G#B. 88 195°, 3206. GmbHG. J§ 5“, 108, GewO. Fil0.
Wenn bei einer Geldschuld statt des baren es Reichskassenscheine
oder Banknoten gegeben und angenommen werden, so liegt keine Hin-
gabe an Erfüllungsstatt vor. Das ist wichtig wegen KO. 8 30 Nr. 2.
Bgl. § 244 A. 2, Quittungspflicht 88 368, 371.
3. Z. B. der Schuldner stellt einen Wechsel aus oder indossiert
dem Gläubiger einen bereits zirkulierenden Wechsel. Die neue Ver-
bindlichkeit ist im Zweifel nur erfüllungshalber, nicht an Erfüllungsstatt
übernommen. Es liegt dem Gläubiger die Verpflichtung ob, seine Be-
friedigung vorab aus dem BWechsel zu suchen, 2. JW. 01 8657 u. R. 6581.
Sachs. 10 3°. RG. Gr. 56 ½8 gilt Zurückbehaltungsrecht. Erloschen ist das
Schuldverhältnis erst, wenn feststeht, daß Gläubiger die Wechselvaluta
definitiv behalten darf. Keine wirksame Tilgung im Falle der 88 6562,
762432. BVgl. aber Börs G. 8§ 59, 69. üÜber Übersendung eines Schecks
durch die Post, wenn der Gläubiger die Postsendungen abholen läßt und
ein Dritter diese Sendung sich rechtswidrig zugeeignet hat, 42. R. 69 16°.
4. Zulässig ist aber auch die Abrede, daß durch die Übernahme
der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt sein soll. E. JW. 03B. 210.
Die Abrede braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sie kann aus
konkludenten Handlungen sich ergeben (Zerreißen des alten Schuldscheins).
Bgl. A.“ vor §8 362 a. E. Abs. 2 findet keine Anwendung im Falle des
6607, E. N. 622.
2. Gewährleistung §. 365.
Wird eine Sache:, eine Forderung gegen einen Dritten?
oder ein anderes Recht an Erfüllungsstatt gegeben, so hat der
Schuldners wegen eines Mangels im Rechte oder wegen eines
Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr
zu leisten. 456
1 265, IIa 314, LIIb 859, III 359. M. II, 83, 84. Prot. I, 338, 334.
1. 8 90. 2. 8 365 trifft nicht den Fall der Übernahme einer
neuen Berbindlichkeit (8 364 . Keine Gewährleistungsansprüche bei Ab-
tretung erfüllungshalber ZE. R. 6581.
. D. h. derjenige, der die Sache usw. dem Gläubiger an Er-
füllungssaat gegeben hat. Vgl. § 364 A. 2.
Während bei der Überweisung einer Forderung an Erfüllungs-
statt zum Nennwerte die ursprüngliche Forderung insoweit ungetilgt
bleibt, inwieweit die überwiesene Forderung nicht besteht (8PO. 8§ 835½,
erlischt bei der vereinbarten Hingabe an Erfüllungsstatt das Schuld-
verhältnis ganz.
5. 88 433 ff., 459 ff., 480, 487. Die alte Forderung lebt nicht
wieder auf. Zu beachten für die Ansprüche wegen Rechtsmängel, daß
die Gegenleistung des Gläubigers (Verlust seiner Forderung) bereits ge-
macht ist (§8 320 bis 322, 324,). Wandelt der Gläubiger, so hat, da
die erloschene Forderung nicht wiederhergestellt werden kann, der
Schuldner auch in dem Falle der Leistung an Erfüllungsstatt durch
Dritte deren Wert zu erstatten 8 8187.