Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

248 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
6. Analoge Anwendung des § 438 bei übernahme der Haftung 
für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners Z. Gr. 47“ 
III. Anrechnung a. mehr. Forder. 
1. Auf die Hauptleistungen 8. 366. 
Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuld- 
verhältnissen: zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht 
das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämmtlicher Schulden 
aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er? beids der Leistung 
bestimmt. 45 
Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst 
die fällige" Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, 
welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet", unter mehreren 
gleich sicheren die dem Schuldner lästigere s, unter mehreren 
gleich lästigen die ältere? Schuld und bei gleichem Alter jede 
Schuld verhältnißmäßig getilgt. 1017 
L 267, IIKà 815, 11b 360, 1II 360. M. II, 86 bis 88. Prot. 1, 335, 3386. 
5 396“. 
1. Mehrere Forderungen aus einem Schuldverhältnis (Z. R. 5 70) 
oder mehrere Forderungen aus verschiedenen Schuldverhältnissen 8 241 
A. 5. — § 366 bezieht sich nicht auf Teilleistungen (§ 266). 
2. Geschieht die Schuldtilgung durch einen Dritten (8 267), so ist 
seine Baichchet ebenfalls maßgelend. Wie denn auch der Bürge das 
Bestimmungsrecht hat (a. M. E. R. vgl. die Anmerkung 1 in Respr.OL##. 
XVI. S. 373). 
3. Eine spätere Bestimmung oder eine Bestimmung vor der 
Leistung schließt die Regel des Abs. 2 nicht aus. 
4. Falls nicht durch eine bereits vorher getroffene Vereinbarung 
das Bestimmungsrecht des Schuldners beseitigt ist. & R. 66 5 
5. Die Bestimmung (88 130 ff.) der Schuld kann auch stilschweigend 
(K. JW. 04 55) geschehen, z. B. wenn zwei Forderungen über 100 und 
l M. bestehen und der Schuldner zahlt 50 M. Hier geht anders wie 
im Falle des § 367 die Bestimmung der gesetzlichen Regel vor. Ab- 
lehnung der Leistung bewirkt Annahmeverzug. 6. § 273 A. 2. 
7. Die der kürzeren Verjährung unterliegende Warenforderung des 
Kaufmanns ist weniger sicher wie eine Darlehensforderung. 
A B. B. die unter einer Vertragsstrafe geschuldete Leistung; die 
Schun für welche Pfänder und Bürgen bestellt sind; die Schuld mit 
vollstreckkarem Schuldtitel; die eingeklagte Forderung Z. R. 66 278. 
9. D. h. die früher entstandene. Daß die verjährte Forderung 
niemals als vor der klagbaren getilgt betrachtet werden könne, ist un- 
richti 
10. Gibt der Gläubiger die Zahlung zu, behauptet aber, sie sei auf 
eine andere Forderung bewirkt, so hat er deren Bestehen zu beweisen. 
Ist aber das Bestehen erwiesen, so hat der Schuldner die von ihm be- 
hauptete Anrechnung darzutun, Z. N. 5541.
	        
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