III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 1. Tit.: Erfüllung. 249
11. Der Abs. 2 setzt rechtsgeschäftlich wirksame Zahlungen oder Er-
füllungshandlungen eines Schuldners voraus und soll eine Auslegungs-
regel für dessen rechtsgeschäftlichen Willen geben, 4. R. 60 290; er findet
keine Anwendung in der Zwangsvollstreckung.
2. Auf Zinsen und Kosten §. 367.
Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und
Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen
Schuld nicht ansreichende Leistung zunächst auf die Kosten?, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
Bestimmt der Schuldners eine andere Anrechnung, so kann
der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.“
1 268, I11 a 316, IIb. 361, III 362. M. II, 86, 87. Prot. I, 336, 337.
§& 396 7, 12147. KO. 8 4. 3ZBG. 8§ 12.
1. Ob der Gläubiger die angebotene Leistung, die zur Tilgung
der ganzen Schuld nicht ausreicht, zurückweisen darf, hängt davon ab,
ob die Leistung eine Teilleistung ist (§ 266). Liegt aber in der Leistung
keine Teilleistung, und das ist anzunehmen, wenn Zinsen und Kosten
auf besonderer Grundlage beruhen und ihre an sich selbständige Natur
und Fälligkeit haben, so findet die Anrechnung zunächst auf die Kosten usw.
an. Abs. 1 findet in der Zwangsvollstreckung keine Anwendung.
2. Unter der Kostenforderung ist die auf Grund einer Verurteilung
des Schuldners entstandene zu verstehen.
3. Oder der in Tilgungsabsicht zahlende Dritte.
4. Bezieht sich nur auf Abs. 1, nicht auf § 366.
IV. Ouittung. 1. Ber-
Pllichtung zur Erteilung S. 368.
Der Gläubiger hat gegen! Empfang der Leistung? auf
Verlangen ein schriftliches3 Empfangsbekenntniß" (Quittung)
zu ertheilen.G Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß
die Quittung in anderer Form ertheilt wird, so kann er? die
Ertheilung in dieser Form verlangen.3
I 269, 1I a 317, IIb. 862, III 362. M. II, 88, 89, 116. Prot. 1, 317
bie 3410, VI. 164. EE. 8O. 8§ 177.
1. Leistung und Erteilung der Quittung sind Zug um Zug-Geschäfte.
&273 (Zurückbehaltungsrecht, dazu . JW. 11 308) § 298 (Verzug des
Gläubigers!.
2. Auch der nicht durch Bertrag begründeten; auch einer Teil-
leistung, die der Gläubiger angenommen hat; auch der sofortigen Bar-
zahlung (vgl. aber § 226).
3. Die Quittung muß die Namensunterschrift tragen (§ 126 u. ZPO.
& i116. 439/. Siegel oder Stempel ersetzen die handschriftl. Zeichnung nicht.
Zu einer vollständigen Quittung gehört außer der Bezeichnung des
bemeffenden Schuldverhältnisses auch die Angabe der Zeit und des Ortes
der Leistung.