Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 2. Tit.: Hinterlegung. 253 
Hinterlegung besteht nicht 3. R. 61 150. Der Gläubiger kann aber die 
Hinterlegung fordern in den Fällen der 9% 2, 432 Satz 2, 6602, 1077, 
II#, 1281, 1392, 2114 (E. R. 52“); W9. a. 73, 98 Z. 9; 2039, 
3280.. **1°“ 853, 856; H##. 8 646, Gen G. 8990 GmbH XX 
Die Beftimmung trifft die Landesgesetzgebung (a. 144, 145). 
8. 8§8 293 ff., 424, 1291. 
9. Z. B. weil die Forderung, um deren Erfüllung es sich handelt, 
von mehreren Gläubigern zum vollen Betrage gepfändet ist, E. JW. 
G#nB -?, oder dem geschäftsunsähigen Gläubiger noch kein gese licher Ver- 
treter bestellt worden oder der Gläubiger abwesend oder gescholr ist. 
10. Ungewißheit, ob die Gläubiger Gesamtgläubiger sind, oder ob 
sie nur zu einem Anteile oder zu welchem Anteile berechtigt sind 2. 
Bay. 3975. Ungewißheit, an welchen der Forderungsprätendenten der 
Schuldner leisten soll, welcher Fall auch vorliegt, wenn der Schuldner selbst 
zugleich das Gläubigerrecht an der an sich unstreitigen Forderung für sich 
in Anspruch nimmt SE. Gr. 53758. Ungewißheit wenn die Anfechtungs- 
erklärung des Zedenten abgegeben ist. 3. R. 70 0. Die Ungewißheit 
über die Person des Gläubigers kann auch auf rechtlichem Zweifel be- 
ruhen. Es genügt nicht jeder Zweifel, sondern nur ein objektiv be- 
rechtigter, dessen Lösung dem Schuldner auf seine Gefahr nicht zuzumuten 
is E. N. 44 1%6, 53 205, 5547, 59 15, 69 ¼16, JW. 033 
11. Die Wirkung der Hinterlegung ist. webschden, je nachdem auf 
das Recht der Rückuahme verzichtet wird oder nicht Gs 378, 379). 
2. Bei Leistung u. Gegenleistung §. 373. 
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläu- 
bigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des 
Gläubigers zum Empfange der hinterlegten Sache von der 
Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.? 
II 3828, IID 367, III 8367. M. II, 96, 97. Prot. 1, 3845 bis 348. 
1. Z. B. 89 255, 273, 320 ff., 348, 368, 371, 1144. 
2. Die Beschränkung kann bei der Hinterlegung oder später bis 
zum Ausschluß des Rücknahmerechtes (8 376) gesetzt werden. Der Nach- 
weis ist der Hinterlegungsstelle vom Gläubiger zu erbringen, wenn er 
die hinterlegte Sache begehrt (8 376). Befindet sich der Schuldner mit 
der Annahme der Gegenleistung in Verzug, so kann Gläubiger nach 
§380 verfahren, um den Vorbehalt zu beseitigen. 
4. Hinterlegungsort. 
a) Leistungsort §. 374. 
Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle: des 
Leistungsorts? zu erfolgen s; hinterlegt der Schuldner bei einer 
anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus ent- 
stehenden Schaden" zu ersetzen. 
Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung un- 
verzüglich“ anzuzeigen"; im Falle der Unterlassung ist er zum
	        
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