Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

254 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Schadensersatze verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn 
sie unthunlich ist.“ 
2781, II à Ba8, IIb 868, III 868. M. II, 87, 98. Prot. 1, 348, 348, 755. 
1. 8 372 A. 7. 2. § 269. 
3. Die Landesgesetze können über die Hinterlegung nähere Bestim- 
mungen treffen (a. 144). Der Schuldner schließt mit der Hinterlegungs- 
stelle, für die Kontrahierungszwang besteht, einen mit der Besitzübergabe 
— (8§ 375 gilt nur im Verhältnis des Schuldners zum Gläubiger) — 
perfekt werdenden Verwahrungsvertrag zugunsten des Gläubigers (88 328, 
688 ff.). Mit der Hinterlegung hat der Gläubiger das von ihm nicht 
abzulehnende Recht (Abweichung von § 333) auf die hinterlegte Sache 
unmittelbar, wenn auch nicht unwiderruflich erworben (8 376); doch ist 
der Rechtsweg für Klagen gegen die Hinterlegungsstelle auf Auszahlung 
des hinterlegten Betrags in Preußen unzulässig. E. des preuß. Ge- 
richtshofs zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte 26. 3. 07. M.Bl. f. 
d. i. Verw. S. 105. Wegen Bayern vgl. E. Bay. 7 761. Sind die hinter- 
legten Sachen nicht in das Eigentum der Hinterlegungsstelle übergegangen, 
so liegt in der Hinterlegung eine Traditionsofferte, die durch Annahme 
zum Eigentumserwerb führt. 
4. 8 251, z. B. größere Kosten der Erhebung. 5. § 121. 
6. Vgl. vor § 104. Zur Beifügung des Hinterlegungsscheins be- 
besteht keine Verpflichtung 2. JW. 033-182. Die Kosten der Anzeige 
trägt Gläubiger § 381. 7. 8 303 A. 5. 
b) Übersendung durch die Post §. 375. 
Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle? durch 
die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die 
Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.3 
IIa 324, IIb 369, 1II 369. Prot. I, 348, 349, 360, 361. 
1. 8 372. 2. 8 372 N. 7. 
3. Es tritt also, wenn die Rücknahme der bei der Hinterlegungs- 
stelle hinterlegten Sache ausgeschlossen ist (§ 376), mit der Aufgabe zur 
Post Befreiung des Schuldners durch Erfüllung ein (88 378, 379). 
4. Rücknahmerecht. a) Ausschluß §. 376. 
Der Schuldner!: hat das Recht, die hinterlegte Sache? 
zurückzunehmen.“ 
Die Rücknahme ist ausgeschlossen: 
wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle" erklärt, daß 
er auf das Recht zur Rücknahme verzichte; 
2. wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle“ die Annahme? 
erklärt 5t 
3. wenn der Hinterlegungsstelle“ ein zwischen dem Gläubiger 
und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urtheil 
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