Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gleichheit  der  Staatsbürger  vor  dem  Gesetze.  (8.  50.)  11

und  diese  Bestimmung  ist  demnächst  in  den  Art.  11  der  Verfassungsurkunde  vom  5.  Dez.
1848,  aus  dieser  aber  in  den  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  v.  31.  Jan.  1850
übergegangen.  Wenn  nun  der  letzterwähnte  Artikel  den  Genuß  der  staatsbürgerlichen
Rechte  ausdrücklich  für  nnabhängig  von  dem  religiösen  Bekenntnisse  erklärt,  und  wenn
nicht  bestritten  werden  kann,  daß  der  Anspruch  auf  Erlangung  von  öffentlichen  Amtern
in  den  Kreis  der  staatsbürgerlichen  Rechte  gehört,  so  kann  auch  nicht  in  Zweifel  gezogen
  werden,  daß  die  Juden  durch  den-  Art.  12  der  Verfassungsurkunde  in  betreff  des
Anspruches  auf  Zulassung  zu  den  öffentlichen  Amtern  gleiche  Rechte  mit  den  Christen
erlangt  haben,  nämlich  das  durch  den  Art.  4  der  Verfässungsurkunde  allen  Preußen
(also  auch  den  Preußen  jüdischer  Religion)  zugesicherte  Recht  der  gleichmäßigen  Zugänglichkeit
  der  öffentlichen  Amter,  insofern  sie  dazu  sonst  befähigt  sind,  und  lediglich  unter
Einhaltung  der  von  den  Gesetzen  für  alle  Preußen  festgestellten  Bedingungen.  Nur  die
eine  Beschränkung  tritt  in  betreff  der  Juden  ein,  welche  aus  dem  Art.  14  der  Verfassungsurkunde
  folgt,  daß  sie  nicht  zu  Amtern  zugelassen  werden  dürfen,  welche  „mit
der  christlichen  Religionsübung  im  Zusammenhange  stehen“.  1  Die  Richtigkeit  dieser
Argumentation  ist  kordnetenhaufe  ehrfach  änerkannt  und  näher  dargelegt
worden.?  Ihre  praktische  Durchfürung  hat  indes  doch  mehrfach  zu  Schwierigkeiten  und
Streitfragen  und  bis  in  die  neueste  Zeit  zu  lebhaften  parlamentarischen  Erörterungen
Anlaß  gegeben.?

Die  bald  nach  Emanation  der  Verfassungsurkunde  über  den  Gegenstand  stattgefundenen
  Beratungen  im  Staatsministerium  führten  zu  dem  Beschlusse  v.  9.  Sept.
1851“,  „daß  den  Bekennern  der  jüdischen  Religion  nicht  verschränkt  werden  könne,  sich
die  Qualifikation  zu  Staatsämtern  jeder  Art  zu  erwerben,  daß  aber  die  Erlangung
dieser  Qualifikation  noch  kein  Recht  auf  Verleihung  eines  bestimmten  Staatsamtes  begründe,
  vielmehr  der  Beurteilung  des  bekreffenden-  Departementschefs  vorbehalten  bleiben
müsse,  ob  der  Bewerber,  ganz  abgesehen  von  seinem  religiösen  Bekenntnisse,  sich  seiner
Persönlichkeit  und  seinen  Fähigkeiten  nach  für  dieses  Amt  eigne“.  Durch  diesen  Beschluß
  erachteten  sich  einzelne  Ressortminister  berechtigt,  für  ihr  Ressort  generelle,  die  Anstellungsfähigkeit
  der  Juden  normierende  Vorschriften  zu  erlassen.  Der  Justizminister
sprach  in  dem  Zirkularreskr.  v.  9.  Okt.  18515  den  Grundsatz  aus,  „daß  die  Bekenner
der  jüdischen  Religion  im  Justizdienste  von  allen  ÄAmtern  ausgeschlossen  bleiben  sollten,
bei  deren  Verwaltung  sie  in  die  Lage  kommen  könnten,  christliche  Eide  abzunehmen“.
Hierdurch  war  mithin  festgesetzt,  daß  Juden  niemals  als  Richter  angestellt  werden
könnten;  dagegen  ihre  Zulassung  zu  der  Stellung  eines  Rechtsanwaltes"  oder  bei  der

 

1848  (M.  Bl.  d.  i.  Verw.  1848,  S.  198)  an,
„daß  auch  jüdische  Gelehrte  zu  allen  Lehrämtern
an  den  Landesuniversitäten  zuzulassen,  sofern  nicht
die  Natur  eines  solchen  Lehramtes  das  christliche
Bekenntnis  notwendig  voraussetze.“

1  Dafß  dieser  aus  der  wörtlichen  Auslegung  sich
klar  ergebende  Sinn  der  Art.  4  u.  12  der  Verf.
Urk.  der  richtige  ist,  bestätigen  auch  die  Verhandlungen
  der  Revisionskammern.  Der  Ber.
der  Rev.  Komm  der  II.  K.  bemerkt  nämlich:  „Der
wirkliche  Sinn  des  dritten  Satzes  des  Art.  4
ist  der,  daß  kein  Standes-,  Glaubens-,  noch
sonstiger  Unterschied  den  Befähigten  von  der  Bewerbung
  um  die  öffentlichen  Amter  und  von
deren  Erlangung  ausschließen  soll,  —  die  Einhaltung
  der  durch  das  Gesetz  geordneten  Bedingungen
  (namentlich  in  betreff  der  Prüfungen
und  der  beizubehaltenden  Bestimmungen  bezüglich
  der  Zivilversorgungsansprüche  von  Militärpersonen)
  vorausgesetzt“  (vgl.  Stenogr.  Ber.  der  II.  K.
1849—50,  Bod.  I,  S.  491).

:  Vgl.  darüber:  Die  Rechte  der  Juden  in
Preußen,  (Preuß.  Jahrbücher,  Bd.  V  (1860),

 

S.  105  ff.)  und:  Die  Judenfrage  noch  einmal
vor  beiden  Häusern  des  Landtages  (ebendas.,
Bd.  VII  (1861),  S.  11  ff.).  Vielfache  mehr
oder  minder  wertvolle  neuere  Literatur  ist  angegeben
  bei  Hubrich,  Konfessioneller  Eid  oder
religionskose  Beteuerung  (1900).  Vgl.  ferner
Hirzel,  Der  Eid  (1902),  und  Kulemann,  Die
Eidesfrage  (1904).  Letzterer  wendet  sich  gegen
den  religiösen  Eid  und  seine  Anwendung  im
modernen  Staate.  —

3  Stenogr.  Ber.  d.  Abg.  H.  1901,  S.  928,  122öff.

*  Dieser  Beschluß  ist  nicht  amtlich  veröffentlicht
  worden,  wird  jedoch  mitgeteilt  in  dem  Ber.
der  Petitionskomm.  des  Abg.  H.  v.  24.  Juni  1862
(Drucks.  des  (neugewählten]  Abg.  H.  1862,  Bd.  II,
Nr.  57,  S.  17  ff.,  u.  Stenogr.  Ber.  1862,  Bd.
öV,  S.  371  ff.).

5  Dies  Zirk.  Restr.  ist  gleichfalls  nicht  amtlich
veröffentlicht  worden.  Vgl.  dasselbe  in  Koch,
Landrecht,  zum  Art.  14  der  Verf.  Urk.

*  In  einer  nicht  publizierten  Kab.  O.  v.  25.
Febr.  1848  hat  der  König  sich  dahin  ausgesprochen,
  „daß  es  bei  Vollziehung  des  Ges.  v.