Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 3. Tit.: Aufrechnung. 263 
1. Damit ist eine Ausnafme von 8 266 gegeben. 
2. Die Hauptforderung ist also nicht mit einer Einrede behaftet, 
sondern ipno jure wie bei der Zahlung untergegangen. Von einer Replik 
der Aufrechnung kann nur insofern die Rede sein, als eine frühere Auf- 
rechnungserklärung oder der Abschluß eines entgegenstehenden Auf- 
rechnungsvertrags geltend gemacht wird. Klagt der Kläger einen Teil- 
betrag ein und der Beklagte rechnet auf, so kann der Kläger nicht repli- 
zieren, er rechne die Gegenforderung auf den nicht eingeklagten Betrag 
auf. S. R. (6 °1, JW. 11979. Über Aufrechnung gegen die eingeklagte 
Reitforderung Z. R. 57 
3. Die einseitige Erklärung, zu deren Wirksamkeit eine Annahme 
nicht erforderlich ist, hebt beide Rorkerungen aus dem Zustande der Auf- 
rechenbarkeit heraus und wirkt wie die Erfüllung (88 362, 4221 Satz, 
4 . Bgl. auch 88 767, 774, 11422, 1143, 1153, 11631 Satz 2, 1224, 
1225, 1252. Die Zinsverbindlichkeit, der Verzug, die Verwirkung einer 
Vertragsstrafe sind schon für die Zeit vor der Aufrechnungserklärung 
au#sgeschlossen. Vorausgesetzt wird dabei, daß beide Forderungen zur 
Aufrechnung in dem gegebenen Zeitpunkte geeignet waren. Fehlt es an 
den Erfordernissen der §8 387, 390 (mit A. 1), 3912, 392 bis 395, 3962, 
so ist die Aufrechnungserklärung unwirksam, gleichviel ob sie als un- 
bedingt oder unter einer entsprechenden condieio juris abgegeben war. 
Die Rückwirkung gilt nicht auf dem Gebiete des Prozeßrechtes, E. R. 
½. Ülbber die prozessualische Behandlung der Aufrechnungseinrede (im 
Sinne der 3O. val. 8 202 A. 6) vgl. ZPO. 85 145 3, 302, 5293, 767. 
Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn über die strittige Gegenforderung ein 
Schiedsgericht zu erkennen hat Z4. JW. 12 32. llber die Rechtskraft der in 
den Gründen getroffenen Feststellung, daß die Gegenforderung nicht be- 
itanden habe, ZPO. 8 3222. Der Richter hat nicht in dem Falle, daß fest- 
stcht, daß die Klageforderung, wenn sie bestanden hätte, durch Aufrechnung 
#rloschen sein würde, das Bestehen der Klageforderung zu untersuchen (Klage- 
abweisungstheorie), a. M. . R. 42 7# 32Gr. 41 05#, 43211, 45 910 (Beweis- 
erhebungstheorie, Uber Tragung der Kosten des Rechtsstreit 5 . R. 5036, 
5#? S. — Über Aufrechnung gegenüber dem ausländischen Kläger 4. JIW.O7T“. 
4. Über Beseitigung der durch die Aufrechnungserklärung ein- 
getreienen Birkungen im Verhältnisse zum Erben §8 1977. 
1. Ausschluß u. Beschränkung 
a) bei verjährten Forderungen S. 390. 
Eine Forderung, der eine Einrede! entgegensteht, kann nicht 
aufgerechnet werden. Die Verjährung? schließt die Aufrechnung 
nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher 
sie gegen die andere Forderung aufgerechnet werden konnte, noch 
nicht verjährt war.“ 
ira IIa Mi, IID 884, 1II BBAA. M. 1. N#8#, I1, 106. Prot. 1. 161 
I18 MM. 
1. Gemeint ist eine ausschließende oder ausschichende Einrede im 
Sinne des B#. (8 200 A. 6) Die Einreden aus §§ 1773, 1090 hDindern 
aber die Aufrechnung nicht. lber KO. 8 212•7¼. R. 56 465. Aus-
	        
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