264 Zweites Buch. Recht der Schnldverhältnisse.
genommen ist nur die Verjährung durch Satz 2. Selbstrerständlich w'rd
aber durch der Forderung sonst etwa anhaftende Mängel, also auch alle
Einreden im Sinne der ZPO., die Aufrechnung ausgeschlossen. Auf
anfechtbare Forderungen findet 8 390 keine Anwendung; erfolgt die
Anfechtung, so ist die Aufrechnung unwirksam. — Gegen eine mit
einer Einrede behaftete Forderung kinn aufgerechnet werden. Ob
dem Schuldner eine Bereicherungsklage zusteht, entscheidet sich nach
§8 813, 814. Zulässig ist es, die Aufrechnung für den Fall zu erklären,
daß der Forderung die erhobene Einrede nicht entgegensteht (cond. in
praesens collata). 2. 88 194 ff.
3. Über Aufrechnung der verjährten Schadensersatzforderung wegen
Mängel der Kaufsache und des Werkes §§ 479, 490, 639; des verjährten
Anspruchs aus dem Speditions-, Lager= und Frachtgeschäfte KGB.
88 4143, 423, 439.
b) bei Verschiedenheit des Orts §. 391.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für
die Forderungen verschiedene Leistungs-- oder Ablieferungsorte ½
bestehen. Der aufrechnende Theil hat jedoch den Schaden? zu
ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er in Folge
der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte
erhält oder bewirken kann.
Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit
an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel an-
zunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für die ein
anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.3
1 285, II A 385, IIb 885, 1II 385. M. 11, 111. Prot. 1I, 371 bis 378.
1. § 269. 2. 88 251 ff., allen Schaden, der durch die unter-
lassene Leistung an dem bestimmten Orte eutstanden ist, doch ist § 2542
zu beachten, wonach unter Umständen der Ersatz für eine Vertragsstrafe,
die der andere einem Dritten zu entrichten hat, durch den Aufrechnen-
den ausgeschlossen ist.
3. Die trotz des Vertrags erklärte Aufrechnung ist unwirksam.
Z) bei Beschlagn. d. Forderg. §. 392.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Auf-
rechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden
Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine
Forderung nach der Beschlagnahme! erworben? hat oder wenn
seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die
in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.3
1 286, 1I a 336, IIb 386, I1II 386. M. II, 111, 112. Prot. I, 373, 374.
Analog § 406. KO. 8 55.
1. Die Beschlagnahme ist an die Zustellung des Pfändungs-.
beschlusses an den Schuldner geknüpft (ZPO. 88 829, 845, 930, 936;