Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

264 Zweites Buch. Recht der Schnldverhältnisse. 
genommen ist nur die Verjährung durch Satz 2. Selbstrerständlich w'rd 
aber durch der Forderung sonst etwa anhaftende Mängel, also auch alle 
Einreden im Sinne der ZPO., die Aufrechnung ausgeschlossen. Auf 
anfechtbare Forderungen findet 8 390 keine Anwendung; erfolgt die 
Anfechtung, so ist die Aufrechnung unwirksam. — Gegen eine mit 
einer Einrede behaftete Forderung kinn aufgerechnet werden. Ob 
dem Schuldner eine Bereicherungsklage zusteht, entscheidet sich nach 
§8 813, 814. Zulässig ist es, die Aufrechnung für den Fall zu erklären, 
daß der Forderung die erhobene Einrede nicht entgegensteht (cond. in 
praesens collata). 2. 88 194 ff. 
3. Über Aufrechnung der verjährten Schadensersatzforderung wegen 
Mängel der Kaufsache und des Werkes §§ 479, 490, 639; des verjährten 
Anspruchs aus dem Speditions-, Lager= und Frachtgeschäfte KGB. 
88 4143, 423, 439. 
b) bei Verschiedenheit des Orts §. 391. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für 
die Forderungen verschiedene Leistungs-- oder Ablieferungsorte ½ 
bestehen. Der aufrechnende Theil hat jedoch den Schaden? zu 
ersetzen, den der andere Theil dadurch erleidet, daß er in Folge 
der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte 
erhält oder bewirken kann. 
Ist vereinbart, daß die Leistung zu einer bestimmten Zeit 
an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß die Aufrechnung einer Forderung, für die ein 
anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.3 
1 285, II A 385, IIb 885, 1II 385. M. 11, 111. Prot. 1I, 371 bis 378. 
1. § 269. 2. 88 251 ff., allen Schaden, der durch die unter- 
lassene Leistung an dem bestimmten Orte eutstanden ist, doch ist § 2542 
zu beachten, wonach unter Umständen der Ersatz für eine Vertragsstrafe, 
die der andere einem Dritten zu entrichten hat, durch den Aufrechnen- 
den ausgeschlossen ist. 
3. Die trotz des Vertrags erklärte Aufrechnung ist unwirksam. 
Z) bei Beschlagn. d. Forderg. §. 392. 
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Auf- 
rechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden 
Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine 
Forderung nach der Beschlagnahme! erworben? hat oder wenn 
seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die 
in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.3 
1 286, 1I a 336, IIb 386, I1II 386. M. II, 111, 112. Prot. I, 373, 374. 
Analog § 406. KO. 8 55. 
1. Die Beschlagnahme ist an die Zustellung des Pfändungs-. 
beschlusses an den Schuldner geknüpft (ZPO. 88 829, 845, 930, 936; 
 
	        
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