Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

266 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
und EG. HGB. a. 11, 32; unzulässig auch die Aufrechnung gegen 
Forderungen der Aktien= und Kommanditgesellschaften auf Aktien auf 
rückständige Einlagen der Aktionäre (HGB. 88 221, 320 ) und gegen 
eine Forderung des Versicherungsvereins aus der Beitragspflicht, 
Vers VG. 8 26 
4. Die erklärte Aufrechnung ist unwirksam. Keine Ausnahme für 
Forderungen der Arbeitgeber aus unerlaubten Handlungen gegen die 
Arbeitnehmer. 
H bei staatl.u.tommun. Fordrgn. 8. 395. 
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaats, 
sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen 
Kommunalverbandes ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die 
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung 
des Aufrechnenden zu berichtigen ist. 
1 289, II#n 339, IIb 389, III 389. M. 11, 114. Prot. 1, 375, a. 5, 92. 
5. bei mehreren Forderungen 8. 396. 
Hat der eine oder der andere Theil mehrere! zur Auf- 
rechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Theil 
die Forderungen bestimmen , die gegen einander aufgerechnet 
werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestim- 
mung erklärt oder widerspricht der andere Theil unverzüglich?, 
so findet die Vorschrift des §. 366 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung.“ 
Schuldet der aufrechnende Theil dem anderen Theile außer 
der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften 
des §. 367 entsprechende Anwendung. 
1 284, IIu 340, 110 390, 111 390. M. II, 110, 111. Prot. 1, 68 bie 
B7i, VI, i66, 167. 
1. Vgl. § 366 A. 1. 2. § 388. 3. § 121. 
4. Satz 2 besagt: Wenn der Kompensant und der Kompensat 
mehrfacher Gläubiger und mehrfacher Schuldner ist, so kann er die 
Forderung bestimmen, mit welcher und gegen welche aufgerechnet werden 
soll. Bestimmt er die Forderung nicht, mit der er aufrechnet, so be- 
stimmt § 3662 diese Forderung. Das Widerspruchsrecht aber hat nur 
der mehrfache Gläubiger. Über den Fall, wenn der mehrfache 
Gläubiger eine der Forderungen abgetreten hat 8 106 A. 2. Die Auf- 
rechnung bleibt also trotz des Widerspruchs bestehen. Es ändert sich 
nur die Art. Die verjährte Forderung ist die eine geringere Sicherheit 
bietende Forderung. Über Aufrechnung im Kontokurrentverkehr 7/2. R. 
56% 59 W#4. 
5. Durch den Widerspruch wird die Aufrechnung also unwirtsam.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.