III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 4. Tit.: Erlaß. 267
Vierter Titel.
Erlaß.
Erlaß — negativer An-
ertennungsvertrag §. 397.
Das Schuldverhältniß erlischt, wenn der Gläubiger dem
Schuldner durch Vertrag" die Schuld erläßt. 34
Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit
dem Schuldner anerkennt 5, daß das Schuldverhältniß nicht
bestehe.“
1 290, IIa 341, IIb 8391, 111 391. M. II, 114 bis 116. Prot. I, 3876,
II, 511, 696.
1. Zunächst erlischt nur die erlassene Forderung. Vgl. 8 362 N. 1.
Anders im Falle des Abs. 2. Über Aufhebung dinglicher Rechte durch
Rechtsgeschäfte vgl. §§ 875, 1064, 1183, 1192, 1199, 1255. (§8 9142
Saß 2, 903 Satz 3, 928, 959, 9761, 1056, 1165, 1171, 1175, 1178,
1211, 1245#, 1251.)
2. 8 305 A. 4. Das Vermächtnis der Schuldbefreiung erkennt das
BE. als Erlöschungsgrund nicht an.
3. Der formlose Erlaßvertrag ist, losgelöst von seinem Bestimmungs-
grunde, wirksam A. * vor 8 104. E. R. 53 296; es kann aber der Erlaß
mit seinem Bestimmungsgrunde dergestalt in rechtliche Verbindung ge-
setzt werden, daß der Erlaß binfällig werden soll, wenn der Bestimmungs-
grund sich nicht verwirklicht Z. JW. 11 188. Der materielle Schuldgrund
draucht nicht notwendig Schenkung zu sein. Über unentgeltlichen Erlaß
K. N. 53½“, 75%. Die Quittung ist an und für sich Beweismittel
(& 368); ob in der Form des Gebens und Nehmens der Quittung ein
Erlaß- oder negativer Anerkennungsvertrag zur Erscheinung gekommen
ist. hängt von den tatsächlichen Umständen ab. — Über den einseitigen
Verzicht §88 2397, 5711, Satz 1, 7682, 773 Nr. 1, 11372, 3762 Nr. 1,
J2: 533, 6587; 6712; 544; 1406 Nr. 1, 14531 Satz 2, 16431 Satz 2,
182: Nr. 2; 3P. 88 81, 83, 306, 346, 514, 521, 556, 843. Der
Verzicht innerhalb der Rechte der Schuldverhältnisse bedarf der Annahme
K. N. 72 171.
4. Über Erlaß des zur Verfügung über die Forderung nicht Be-
richtigten § 185. — Über Erlaß bei Eissameschulduerhältnisß 88 423,
129,, 432 und 126 A. 2.
5. Man unterscheidet den deklaratorischen und den konstitutiven
Anerkennungsvertrag (man erkennt das Nichtbestehen eines in Wirklichkeit
nicht bestehenden Schuldverhältnisses und die Aufhebung eines bestehenden
Schuldverhältnisses an!). E. JW. 10 008. Die 88 423, 4292, 432 finden
auch beim Anerkennungsvertrage Anwendung.
6. Da in dem Erlaß und negativen Anerkennungsvertrag eine
Leistung des Gläubigers an den Schuldner bewirkt wird (§ 8122), so
finden die Borschriften in den 88 812 ff. Anwendung. E. R. 53 298.
7. über den positiven Anerkennungsvertrag § 781.