268 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Vierter Abschnitt.
Uebertragung der Forderung.“
* Der Abschnitt handelt nur von dem lbergange der Forderungen
und anderer Rechte im Wege der Sondernachfolge, der auf Vertrag be-
ruhenden Abtretung und der Übertragung kraft Gesetzes. Die Über-
tragung durch den Richter regelt ZPO. 88 835 ff., 8VG. 8 65 Satz 2.
Wegen Übertragung durch Indossament A.“ zu § 793, wegen der Ge-
samtnachfolge §§ 857, 1922. Intern. Recht E. R. 65 558.
I. durch Vertrag. 1. Grundsatz §. 398.
Eine Forderung: kann von dem Gläubiger durch Vertrag!
mit einem Anderen s auf diesen übertragen werden (Abtretung).“
Mit dem Abschlusse? des Vertrags tritt der neue Gläubiger an
die Stelle des bisherigen Gläubigers.7
1 293, 2941 7, IIa 342, IIb 392, III 392. M. II, 118 bis 121. Prot. 1,
377 bis 383. II, 167. D. 54.
1. Übertragbar sind nicht die Schuldverhältnisse, insbesondere nicht
das gegenseitige Schuldverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten, sondern
nur die daraus hervorgehenden Forderungen. E. R. 51 ½1, 55 103, JW.
08 2½. Tritt zu der Abtretung der Forderungen aus einem gegenseitig
verpflichtenden Vertrage die Üübernahme der Verpflichtungen (§8 41441)
hinzu, so liegt praktisch die Üübertragung eines ganzen Schuldverhältnisses
vor. Über libernahme des Portefeuilles E. R. 56 204. Auch zukünftige
(HGB. § 891 und E. R. 5553/, 5872, 67 167, 74 52 118, 75 227, JW. 10 2
1157), bedingte (E. R. 67 430), betagte, klaglose, rechtshängige (3PO.
§ 265) Forderungen sind abtretbar, wie auch Teile von Forderungen,
4. R. 64 12, JW. 10231. Abtretung von Forderungen. an mehrere
Gläubiger, sei es zur qualitativen, sei es zur sukzessiven Befriedigung
E. Gr. 418 92. Übertragbar sind auch Ansprüche aus dinglichen Rechten
(§§ 255, 870, 931), Z. R. 46 230, 49 00, erbrechtliche Ansprüche (88 2018,
2317). Über Zession des Berechtigungsanspruchs E. R. 59204. Singuläre
Bestimmungen im § 571. Über Ubertragung einer durch Pfand ge-
sicherten Forderung vgl. §8§ 11532, 1190“", 1250. Über Übertragung
anderer Rechte § 413.
2. Die auf Übertragung der Forderung gerichtete, formlose (kE..
53 276) Willenseinigung (S. JW. 07 4 329) der Kontrahenten bewirkt den
lbergang der Forderung. Vgl. aber § 410. Es kann aber ausgemacht
werden, daß eine Abtretung Berücksichtigung nur findet, wenn sie in
bestimmter Form vollzogen ist. Z. R. 68 399. Keine Übertragung durch
Vermächtnis (§ 2174). Über Form der Abtretung von Hypotheken und
(Prundschulden §§ 1154, 1155 Satz 2, 1159, 1192; der Anweisung § 792.
er Formlosigkeit des pactum de codendo einer Hypothekenforderung
R. 5 1 14. — Verpflichtung zur Abtretung 88 255, 281, 3237, 325
atz 3, 316, 440. Übertragung ohne Vertrag § 412.