Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

270 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
auf Auskunft und Rechnungslegung Z R. 5237, Gr. 48514 und die Dar- 
lehnsforderungen der öffentlichen Pfandleiher E. R. 5871. Nicht über- 
tragbar ist auch der Anfechtungsanspruch als solcher aus dem AnsEG. 
E. R. 3911, JW. 09 656, Gr. 55 1068; der Vorlegungsanspruch §8 809, 
810 (ohne den Hauptanspruch), der Grundbuchberechtigungsanspruch 3. 
Gr. 549143, der Anspruch auf Befreiung von einer Schuldenhaftung 2. 
JW. 11 und der Feststellungsanspruch BPO. § 256. Auzgeschlossen 
von der Übertragung sind das Vorkaufsrecht (§ 514), die Ansprüche die 
den Gesellschaftern aus den Gesellschaftsvertrage gegeneinander zustehen 
(§ 717) Z. R. 67 ½, (der Anspruch auf Leistung der Stammeinlage ist aber 
trotz § 46 Nr. 2 Gmb G. übertragbar Z. R. 76"34, der Anspruch auf Er- 
satz immateriellen Schadens bei Körperverletzung (§ 847), der Anspruch 
der deflorierten Braut gegen ihren Verlobten auf Schadensersatz (§ 13002), 
das Recht des Mannes am eingebrachten Gute und des Vaters am Ver- 
mögen des Kindes (§§ 1408, 1658), der Anspruch des Mannes gegen 
die Frau auf angemessenen Beitrag zum ehelichen Aufwand (§ 1427) 
und zum Unterhalt gemeinschaftlicher Kinder (§ 1585), der Anspruch auf 
die Aussteuer (§ 1623), (nicht auf die Ausstattung 2. JW. 07 519), die 
Ansprüche des Vaters im Falle der §8 1655, 1656 (8 16582), der An- 
spruch des Miterben auf Auseinandersetzung . R. 60 1 8, das Recht des 
Reisenden auf die Überfahrt HGB. 8§ 664, die einzelne in das Konto- 
kurrent eingestellte Forderung HGB. § 355, E. R. 22 , der Anspruch 
auf Entschädigung für unschuldig erlittene Straf- und Untersuchungs- 
haft RG. 20. 5. 1898 § 5“ u. RG. 14. 7. O4 §62 und der nicht 
rechtskräftig zuerkannte Bußanspruch (StG. 98188, 231; RG. 11.1.1876 
§ 14; 7. 4. 1891 § 37; 1. 6. 1891 8§ 11; 12. 5. 1894 g i8, 27. 5. 1896 
§ 14; 19. 6. 01 § 40); der Anspruch der Reichstagsabgeordneten auf 
Aufenthaltsentschädigung RG. 21. 5. 06 § 8; die Berstümmelungs-, die 
Kriegs= und die Alterszulage, sowie die für das Gnadenvierteljahr an 
die Hinterbliebenen der Offiziere einschl. der Sanitätsoffiziere zu zahlenden 
Gebührnisse RG. 31. 5. 06 § 37; die Versorgungsgebührnisse und der 
Anspruch der Kapitulanten auf die Dienstprämie, und die für das Gnaden- 
quartal an die Hinterbliebenen der Personen der Unterklassen des Reichs- 
heeres und der Marine und der Schutztruppen zu zahlenden Versorgungs- 
gebührnisse RG. 31. 5. 06 § 45. Beschränkung der Abtretung der 
Forderungen auf Zahlung von e usw. aus dem Reichs- 
beamtengesetz vgl. RBG. 86, aus der RVersO. vgl. 88 119, 621, 955, 
1117, 1325, 1372 u. GefangU Fürs G. § 17 u. aus dem Vers. 815. 
Vgl. auch a. 81. 
4. A. vor § 145. Sei es bei oder nach Begründung des 
Schuldverhältnisses. Derartige Verbote finden sich in den Statuten 
vieler Versicherungsgesellschaften und auf den Depotscheinen der Reichs- 
bank. Über Pfändung einer nicht übertragbaren Forderung B3P. 
§ 851. 
5. 8§ 405 (Schutz des gutgläubigen Erwerbers). Die Unwirksam- 
keit der Abtretung heilsam durch Genehmigung des Schuldners, die aber 
nicht Rechte beseitigt, die in der Zwischenzeit an der Forderung begründet 
sind R. 75 12. 
 
	        
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