272 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze? befinden,
auszuliefern. 3
1 301, II a 346 Sag. 1, IIb 396, III 393. M. II, 128. Prot. 1, 387. —
152; 3. 8 8
" 1. Die Versflichtung' beruht auf dem Abtretungsvertrage (8 398
A. 5). 2. A- vor § 104.
3. Im mittelbaren (8 868) oder unmittelbaren.
4. Vgl. § 398 A. 5 Satz 2. Eigentum an der Schuldurkunde
§952 u. § 97.A. 3. Bei Teilabtretung oder bei Zession einer von
koehreren Forderungen, worüber nur eine Beweisurkunde besteht, hat
diese der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger auszuliefern; doch
hat der Zedent ein Recht auf Mitbenutzung und auf Rückgabe nach Ge-
brauch. Wenn Zedent gleichzeitig zur Geltendmachung seiner Forderung
der Beweisurkunde bedarf, muß der neue Gläubiger sich mit einer
öffentlich beglaubigten Abschrift begnügen. Über Teilabtretung bei
Hypotheken §8 1152.
5. Der zweite Zessionar hat das Recht auf Auslieferung und Aus-
kunft nicht gegen den ersten Zedenten, sondern nur gegen seinen Vormann.
b) Beurkundung 8. 403.
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf
Verlangen eine öffentlich beglaubigte! Urkunde über die Ab-
tretung auszustellen.? Die Kosten hat der neue Gläubiger 3 zu
tragen und vorzuschießen.“
8 801, IIa 846 Satʒ 2, II b 397, II1 397. M. 128. Prot. I, 387. D. 55.
129, a. 141, FG. 88 167 f. 2. Vgl. § 402 A. 1.
W. * 11541 Satz 2.
4. Zurückbehaltungsrecht des Zedenten § 273.
5. Einwendung. d. Schuldners.
a) Im allgemeinen 8. 404.
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwen-
dungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung? der For-
derung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. 3 43
1 302, II 347, III ags. M. II, 128, 129. Prot. I, 387, 388. D. 55.
§8 986, 1157, 1158. H#W#B. § 8992.
1. Vgl. 8 202 A. 6, dagegen nicht die Anfechtbarkeit Z. J. W. 06 .
2. Es kommt darauf an, daß der Rechtsgrund für die Einwendungen
vor der Abtretung liegt. 2 . R. 51 12 173, 77155, JW. 11 70- 008. Wird z. B.
nach der Abtretung gegen den Schuldner ein Eviktionsanspruch hinsichtl.
der vom alten Gläubiger gegebenen Gegenleistung geltend gemacht, so
kann er aus dieser Gewährleistungspflicht dem neuen Gläubiger Ein-
wendungen entgegensetzen. Wenn der Versicherte nach Abtretung des
Versicherungsanspruchs durch sein arglistiges Verhalten den Entschädigungs-
anspruch verwirkt, so muß sich der neue Gläubiger diesen Einwand ent-
gegensetzen lassen . R. 72215. Dem neuen Gläubiger gegenüber ist die
Einrede aus § 321 zulässig, vgl. § 321 A.V