XXVI Einleitung.
besondere ersetzt das Bürgerliche Gesetzbuch das bisherige Reichs-
recht auch da, wo in Reichsgesetzen auf Vorschriften verwiesen
ist, welche durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Ein-
führungsgesetz außer Kraft gesetzt sind (a. 4, auch 33).
Die Angabe der ausdrücklich aufgehobenen reichsrechtlichen
Vorschriften enthält in erster Linie das Einführungsgesetz (Art. 34
bis 54). Das Handelsgesetzbuch nebst Einführungsgesetz ist in
einer wesentlichen abgeänderten Gestalt neu abgefaßt und unter
dem 10. Mai 1897 verkündet. Das Recht der Binnenschiffahrt
ist in dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1895 besonders kodifiziert.
Die durch E. a. 1 vorbehaltenen Ergänzungsgesetze sind
sämtlich zu Stande gekommen. Die Grundbuchordnung und
das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung tragen das Datum des 24. März 1897. Alle
übrigen Gesetze sind vom 17. Mai 1898. Auf Grund des
Ermächtigungsgesetzes und des a. 13 des Einführungsgesetzes
zum neuen Handelsgesetzbuch hat dann der Reichskanzler am
20. Mai 1898 den neuen Text von 14 Reichsgesetzen bekannt
gemacht, und zwar hinsichtlich der Zivilprozeßordnung und der
Konkursordnung unter neuen fortlaufenden Nummern. — In-
zwischen sind aber bereits verschiedene dieser Gesetze, namentlich
die Zivilprozeßordnung wieder geändert.
5. Das Reichsprivatrecht, wie es so durch das Bürgerliche
Gesetzbuch und die daneben geltenden Reichsgesetze dargestellt
wird, zeigt noch erhebliche Lücken, auf deren Ausfüllung man
zunächst verzichten mußte, um das Zustandekommen nicht zu
gefährden oder auf unabsehbare Zeit hinauszuschieben.) So
fehlt es an einer reichsrechtlichen Ordnung der Enteignung, des
Gesinderechts, des Wasserrechts, des Bergrechts, der Zusammen-
legung und Teilung von Grundstücken, der Jagd und der
Fischerei, der Zwangs= und Bannrechte, der Leibgedinge, der
religiösen Erziehung der Kinder, der Familienfideikommisse, der
1) Ergänzend hinzugetreten sind die Gesetze über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. 5. 1901, über den Versiche-
rungsvertrag vom 30. 5. 1908, über das Verlagsrecht vom 19. 6.
1901, ebenso die A.“ vor § 823 angeführten neuen Gesetze betr. das
Urheberrecht. Vgl. auch RG. v. 1. 6. 09 über die Sicherung der Bau-
—
forderungen u. RG. v. 22. 5. 10 über die Haftung der Reichsbeamten.