276 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. 88 82, 2683, 426, 7741, 11431, 1150, 1173, 1192, 1225,
1249 Satz 2, 1266 ff., 14382, 1485 3, 15192, 1549, 16078, 17092; KO.
8§ 2252 (E. R. 55 161); RVers O. 88 583, 948, 1094, 1276, 1542; Z. R.
60 100, 7617; Gefangll FürsG. § 26; Beamtu Fürs G. § 12; Inv VWG.
8 54: UW. 8 62 (E. R. 76 212); RMilPPensG. v. 31. 5. O6 88 382, 41
Vers G. § 65; HGB. 88 4112, 441, 804. Vgl. noch ebenda 88 25, 28.
5. Über Ansprüche des ersten Zessionars gegen den zweiten Zes-
sionar, Zwangsvollstreckungspfandgläubiger und den Schuldner vgl. 8 816.
6. Anzeige und Beurkun .
a) Abbeige. 9 Beurkundung §. 409.1
Zeigt der Gläubiger: dem Schuldner? an, daß er die
Forderung abgetreten habe, so muß er dem Schuldner“ gegen-
über die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen 5, auch wenn
sie nicht erfolgt oder nicht wirksams ist. Der Anzeige steht es
gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung
dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt
hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.7
Die Anzeiges kann nur mit Zustimmung“ desjenigen zurück-
genommen werden 10, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet
worden ist.17
1 306, II a 352, II b 403, 111 403. M. II, 119, 135 bis 137. Prot. 1,
394, 395, 398 bis 408. D. 54.
1. Analoge Vorschrift im § 576.
2. 8 409 ist unanwendbar, wenn der bisherige Gläubiger, nach-
dem die Abtretung schon erfolgt war, dem Schuldner eine spätere Über-
tragung anzeigt oder über diese eine Urkunde ausstellt. Dagegen ist
8§ 408 anzuwenden.
3. A. “ vor § 104. Die Anzeige muß wirksam sein. Sie hat
rechtsgeschäftliche Wirkungen, weswegen sie im Falle des § 28 Lohn B.
erst nach eingetretener Fälligkeit gemacht werden kann.
4. § 409 ist eine Schutzvorschrift für den Schuldner (auch den
schlechtgläubigen), weswegen er zoß, der Anzeige die Ungültigkeit der
Abtretung geltend machen kann, . R. 53 180, 70 35, JW. 03 B. 120. Be-
weislast bei Anfechtung, E. R. 70".
5. Die Anzeige gibt zu Gunsten des Schuldners gegenüber dem
alten Gläubiger dem neuen Gläubiger den Gläubigerrechtsschein (§ 404
A. 5), ohne daß Kenntnis des Schuldners die Wirkung aufhebt. Der
bisherige Gläubiger muß die Leistung an den in der Anzeige Benannten,
jedes zwischen ihm und dem Schuldner vorgenommene Rechtsgeschäft der
Zedent gelten lassen, wie auch die Prozeßführung des Angezeigten.
6. Anfechtbar oder nichtig. 139 N. 1.
7. Begriff des Vorlegen, 12. R. 56 W.
8. Die mündliche oder schriftliche (8§ 410)7).
§§ 182 bis 184. Die Zustimmung zur Zurücknahme kann nach
§§ 812 ff. verlangt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn die