Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

282 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. A. * vor 8 104. Wirksamkeit der Mitteilung an den Zedenten, 
E. R. 4¼, vgl. § 407 A. 3. 6. Berechnung der Frist 88§ 186 ff. 
. D. h. der Erwerber kann überhaupt rechtswirksam zur Erklärung 
der Gecneldsihlde nicht auffordern. Es kann aber in seiner Mitteilung 
ein Angebot auf Abschluß eines Übernahmevertrags gemäß § 414 liegen, 
. Gr. 49 909. Bei Aufforderung durch den Veräußerer tritt lediglich 
die gesetzliche Frist von 6 Monaten ein. Nichterklärung gilt regelmäßig 
als Genehmigung. 
8. 8 925, GBO. 8 20. Die Mitteilung des Veräußerns ist auch 
wirksam, wenn der Erwerber nicht mehr als Eigentümer im Grundbuch 
eingetragen ist, Z. R. 56 200, 75348, JW. 08 32, 11 "43, auch dann noch, 
nachdem die Hypothek erloschen ist, 7. IJW. 086, 11443, Gr. 52 968. Die 
Genehmigung des Gläubigers, erteilt auf die vor der Eigentumsein- 
tragung erfolgte Mitteilung des Veräußerers, bewirkt aber die Befreiung 
des Veräußerers von seiner persönlichen Schuld; jedenfalls tritt Be- 
freiung ein, wenn die Genehmigung auf die vor der Eintragung vom 
Veräußerer gemachte Mitteilung erfolgt ist, nachdem inzwischen der 
Erwerber als Eigentümer eingetragen ist, 4. R. 6353 
9. Eigenhändig durch Namensunterschrift (8 126). Die Geneh- 
migung ist auch rechtswirksam, wenn die schriftliche Mitteilung den 
Hinweis nicht enthält, Z. R. 6351, JW. 11 4¾¼ (a. M. E. Gr. 49 357). Auch 
die mündliche Mitteilung schließt nur die Fiktion der Genehmigung 
aus E. JW. 077“, Gr. 52 5/59, Bay. 5 44°9 (a. M. ZE. JW. 04 550). 
10. Der Erwerber hat ein Interesse an der Mitteilung der Schuld- 
übernahme, weil er aus der Schuldübernahme (8§ 4153) dem Veräußerer 
haftet. Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Unterlassung. 
11. Hat der Gläubiger die Schuldübernahme nicht genehmigt, so 
bleibt der bisherige Schuldner persönlich verpflichtet. Befriedigt er nun 
den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek (§ 1164). Über die weiteren 
Sicherungsmaßregeln §§ 1165 bis 1167. 
12. A. “ vor § 104. Analoge Anwendung des § 416 auf Schuld- 
übernahme durch a#t Ersteher 56. 8 53. 
3. Einwendung des Schuld- 
goohung des, Sch §. 417. 
Der Uebernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen? 
entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen 
dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine 
dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er nicht 
aufrechnen. 
Aus dem der Schuldübernahme zu Grunde liegenden Rechts- 
verhältnisse zwischen dem Uebernehmer und dem bisherigen 
Schuldner kann der Uebernehmer dem Gläubiger gegenüber Ein- 
wendungen nicht herleiten.“ 
1 316, 1I a 360, 11b 411, 111 411. M. II, 146, 147. Prot. I, 419 bis 
421. § 404.
	        
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