Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

292 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
IV. Unteilbare Leistung. 
1. Mehrheit der Schuldner 
Gesamtschuld. §. 431. 
Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie 
als Gesammtschuldner. 
1 340, II 878, IIb 425, 111 425. M. II, 173, 174. Prot. 1, 434, 444 bis 446. 
1. 9 420 A. 1. 2. 88 421 bis 426. Verwandelt sich die 
Leistung in eine teilbare (wegen Unmöglichkeit ist Geld zu leisten), so 
tritt nicht Geteiltheit der Schuld ein, sondern es verbleibt bei der Ge- 
samtschuld, E. R. 67278, Bay. 2768 a. E. " 
2. Mehrheit der Glänbiger 
Schlichte Mitglänbigerschaft. §. 432. 
Haben Mehrere eine untheilbare Leistung! zu fordern, so 
kann, sofern sie nicht Gesammtgläubiger? sind, der Schuldner 
nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die 
Leistung an alle fordern.¾ Jeder Gläubiger kann verlangen, daß 
der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinter- 
legt“ oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen 
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer? abliefert. 
Im Uebrigen wirkt eine Thatsache, die nur in der Per- 
son eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die 
übrigen Gläubiger. 
1 889, I# 874, IIb 426, III 426. M. 171 bis 173. Prot. I, 434, 446. 
55 1077, 1281. 
1. § 420 M. 1. 2. 8 428. 
3. 88 747 Satz 2, 1011, 2039, 2040. Bei Umwandlung der un- 
teilbaren Leistung in eine teilbare tritt Geteiltheit der Schuld ein. 
4. 88 372 ff. Der Klageantrag wird auf Hinterlegung unter Ver- 
zicht auf die Rücknahme zu richten sein (§ 376 Nr. 1). 
beß 8 FG. § 165 (Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sache sich 
efindet). 
6. Z. B. der eine Gläubiger beerbt den Schuldner oder erläßt dem 
Schuldner die Schuld. Der Annahmeverzug des einen Gläubigers wirkt 
aber objektiv (Prot. 1 446) vgl. 88 300, 301, 302, 303, 304, 372 Satz 1. 
— Über Erlöschen des Rücktrittsrechts § 356 Satz 2. 
  
LSiebenter Abschnitt. 
Einzelne Schuldverhältnisse.“ 
* Einl. S. II7. § 305 A. 2, 7, A. “ vor § 320. Über Vorbehalt 
für die Landesgesetzgebung a. 75, 76, 95, 96 u. VerlG. Die Pauliana 
normiert KO. 88 29—42 u. AnfsW.
	        
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