292 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
IV. Unteilbare Leistung.
1. Mehrheit der Schuldner
Gesamtschuld. §. 431.
Schulden Mehrere eine untheilbare Leistung, so haften sie
als Gesammtschuldner.
1 340, II 878, IIb 425, 111 425. M. II, 173, 174. Prot. 1, 434, 444 bis 446.
1. 9 420 A. 1. 2. 88 421 bis 426. Verwandelt sich die
Leistung in eine teilbare (wegen Unmöglichkeit ist Geld zu leisten), so
tritt nicht Geteiltheit der Schuld ein, sondern es verbleibt bei der Ge-
samtschuld, E. R. 67278, Bay. 2768 a. E. "
2. Mehrheit der Glänbiger
Schlichte Mitglänbigerschaft. §. 432.
Haben Mehrere eine untheilbare Leistung! zu fordern, so
kann, sofern sie nicht Gesammtgläubiger? sind, der Schuldner
nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die
Leistung an alle fordern.¾ Jeder Gläubiger kann verlangen, daß
der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinter-
legt“ oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen
gerichtlich zu bestellenden Verwahrer? abliefert.
Im Uebrigen wirkt eine Thatsache, die nur in der Per-
son eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die
übrigen Gläubiger.
1 889, I# 874, IIb 426, III 426. M. 171 bis 173. Prot. I, 434, 446.
55 1077, 1281.
1. § 420 M. 1. 2. 8 428.
3. 88 747 Satz 2, 1011, 2039, 2040. Bei Umwandlung der un-
teilbaren Leistung in eine teilbare tritt Geteiltheit der Schuld ein.
4. 88 372 ff. Der Klageantrag wird auf Hinterlegung unter Ver-
zicht auf die Rücknahme zu richten sein (§ 376 Nr. 1).
beß 8 FG. § 165 (Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sache sich
efindet).
6. Z. B. der eine Gläubiger beerbt den Schuldner oder erläßt dem
Schuldner die Schuld. Der Annahmeverzug des einen Gläubigers wirkt
aber objektiv (Prot. 1 446) vgl. 88 300, 301, 302, 303, 304, 372 Satz 1.
— Über Erlöschen des Rücktrittsrechts § 356 Satz 2.
LSiebenter Abschnitt.
Einzelne Schuldverhältnisse.“
* Einl. S. II7. § 305 A. 2, 7, A. “ vor § 320. Über Vorbehalt
für die Landesgesetzgebung a. 75, 76, 95, 96 u. VerlG. Die Pauliana
normiert KO. 88 29—42 u. AnfsW.