VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit: Kauf. Tausch. I. Allg. Vorschrift. 293
Erster Titel.
Kauf. Tausch.“"
* Der ganze Titel handelt znächst nur vom Kaufe. 8 515 gibt
die entsprechende Anwendung auf den Tausch. 8§8 445, 493 verordnen
die Anwendung eines erheblichen Teiles des Kaufrechts auf alle ver-
tragsmäßigen entgeltlichen Veräußerungen und Belastungen von Sachen.
88 365, 757, 919.
I. Allgemeine Vorschriften.“
“Umffaßt alle den regelmäßigen Fall des Kaufes (besondere Arten
unter III) betreffenden besonderen Bestimmungen mit alleiniger Aus-
nahme der Gewährleistung für Sachmängel (II).
1. Grundsatz §. 433.
Durch den Kaufvertrag! wird der Verkäufer? einer Saches
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigenthum 5 an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer eines
Rechtes? ist verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen
und, wenn das Recht zum Besitz einer Sache berechtigt?, die
Sache zu übergeben.3
Der Käufer? ist verpflichtet, dem Verkäufer den verein-
barten Laufpreis“ zu zahlen und die gekaufte Sache abzu-
kSlc, 45 II 378, IIb 427, III 427. M. II, 211 bis 214, 316 bis 321.
Brot. 1, 858, 654, II, 50 bis 57, III, 19, 20. D. 57. — 88 440, 523,
l. HB. 58 873 bis 382.
1. § 305 A. 2 Forme: § 311 (egenwärtiges Vermögen des Verk.),
§312 (ges. Erbteil und Pflichtteil), § 313 (über Grundstücke), § 2371
„Erbschaftskauf), Gmb G. 8§ 15 (Anteil eines Gesellschafters bei G.m. b. H.
Kosten der Beurkundung 8 449 Satz 2. Kauf über Kuxe ist nach
Püllg. BergG. 24. 6. 65 formfrei Z. R. 757. Bei dem Realkaufe
Han fanß für den besondere Vorschriften fehlen, fallen Verpflichtung
und Erfüllung zusammen. Keine Verschiebung der Behauptungs= und
Beweislast hinsichtlich der Zahlung des Preises § 151 A. 1. Bei
den sog. Berkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung (8PO. 88 816 ff.,
3BG. 88 66 ff.) handelt es sich nicht um Vertragsabschluß, sondern um
einen einseitigen Akt der Staatsgewalt. Gleichwohl treten hier die Wir-
kungen eines Kaufvertrages im großen Umfarge ein. 88 456 ff. u.
99320 A. 1. Über Vinkulationskauf Kk. R. 54 21
2. Eigentümer braucht der Verkänfer nicht zu sein E. JW. 03 B.6,
vgl. auch § 306. Beim Lieferungskaufe handelt es sich um erst vom
Verkäufer anzuschaffende Sachen. Auch die Herstellung von Sachen aus
einem vom Hersteller zu beschaffenden Stoffe ist Kauf, sofern es sich
nicht um bloße Nebensachen oder Zutaten handelt. Für Herstellung nicht