Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III.  Abschn.:  Erlöschen  der  Schuldverhältnisse.  3.  Tit.:  Aufrechnung.  263

1.  Damit  ist  eine  Ausnafme  von  8  266  gegeben.

2.  Die  Hauptforderung  ist  also  nicht  mit  einer  Einrede  behaftet,
sondern  ipno  jure  wie  bei  der  Zahlung  untergegangen.  Von  einer  Replik
der  Aufrechnung  kann  nur  insofern  die  Rede  sein,  als  eine  frühere  Aufrechnungserklärung
  oder  der  Abschluß  eines  entgegenstehenden  Aufrechnungsvertrags
  geltend  gemacht  wird.  Klagt  der  Kläger  einen  Teilbetrag
  ein  und  der  Beklagte  rechnet  auf,  so  kann  der  Kläger  nicht  replizieren,
  er  rechne  die  Gegenforderung  auf  den  nicht  eingeklagten  Betrag
auf.  S.  R.  (6  °1,  JW.  11979.  Über  Aufrechnung  gegen  die  eingeklagte
Reitforderung  Z.  R.  57

3.  Die  einseitige  Erklärung,  zu  deren  Wirksamkeit  eine  Annahme
nicht  erforderlich  ist,  hebt  beide  Rorkerungen  aus  dem  Zustande  der  Aufrechenbarkeit
  heraus  und  wirkt  wie  die  Erfüllung  (88  362,  4221  Satz,
4  .  Bgl.  auch  88  767,  774,  11422,  1143,  1153,  11631  Satz  2,  1224,
1225,  1252.  Die  Zinsverbindlichkeit,  der  Verzug,  die  Verwirkung  einer
Vertragsstrafe  sind  schon  für  die  Zeit  vor  der  Aufrechnungserklärung
au#sgeschlossen.  Vorausgesetzt  wird  dabei,  daß  beide  Forderungen  zur
Aufrechnung  in  dem  gegebenen  Zeitpunkte  geeignet  waren.  Fehlt  es  an
den  Erfordernissen  der  §8  387,  390  (mit  A.  1),  3912,  392  bis  395,  3962,
so  ist  die  Aufrechnungserklärung  unwirksam,  gleichviel  ob  sie  als  unbedingt
  oder  unter  einer  entsprechenden  condieio  juris  abgegeben  war.
Die  Rückwirkung  gilt  nicht  auf  dem  Gebiete  des  Prozeßrechtes,  E.  R.
½.  Ülbber  die  prozessualische  Behandlung  der  Aufrechnungseinrede  (im
Sinne  der  3O.  val.  8  202  A.  6)  vgl.  ZPO.  85  145  3,  302,  5293,  767.
Aufrechnung  ist  ausgeschlossen,  wenn  über  die  strittige  Gegenforderung  ein
Schiedsgericht  zu  erkennen  hat  Z4.  JW.  12  32.  llber  die  Rechtskraft  der  in
den  Gründen  getroffenen  Feststellung,  daß  die  Gegenforderung  nicht  beitanden
  habe,  ZPO.  8  3222.  Der  Richter  hat  nicht  in  dem  Falle,  daß  feststcht,
  daß  die  Klageforderung,  wenn  sie  bestanden  hätte,  durch  Aufrechnung
#rloschen  sein  würde,  das  Bestehen  der  Klageforderung  zu  untersuchen  (Klageabweisungstheorie),
  a.  M.  .  R.  42  7#  32Gr.  41  05#,  43211,  45  910  (Beweiserhebungstheorie,
  Uber  Tragung  der  Kosten  des  Rechtsstreit  5  .  R.  5036,
5#?  S.  —  Über  Aufrechnung  gegenüber  dem  ausländischen  Kläger  4.  JIW.O7T“.

4.  Über  Beseitigung  der  durch  die  Aufrechnungserklärung  eingetreienen
  Birkungen  im  Verhältnisse  zum  Erben  §8  1977.

1.  Ausschluß  u.  Beschränkung
a)  bei  verjährten  Forderungen  S.  390.

Eine  Forderung,  der  eine  Einrede!  entgegensteht,  kann  nicht
aufgerechnet  werden.  Die  Verjährung?  schließt  die  Aufrechnung
nicht  aus,  wenn  die  verjährte  Forderung  zu  der  Zeit,  zu  welcher
sie  gegen  die  andere  Forderung  aufgerechnet  werden  konnte,  noch
nicht  verjährt  war.“

ira  IIa  Mi,  IID  884,  1II  BBAA.  M.  1.  N#8#,  I1,  106.  Prot.  1.  161
I18  MM.

1.  Gemeint  ist  eine  ausschließende  oder  ausschichende  Einrede  im
Sinne  des  B#.  (8  200  A.  6)  Die  Einreden  aus  §§  1773,  1090  hDindern
aber  die  Aufrechnung  nicht.  lber  KO.  8  212•7¼.  R.  56  465.  Aus-