296 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. Wegen Sachmängel 88 459 bis 493. Sachmangel ist die Un-
bewohnbarkeit der Räume wegen deren baupolizeiwidrigen Beschaffenheit
. R. 69 956, JW. O03 B. 157.303, 06 57, 07478, 08 718, Gr. 53 vo“, desgleichen
die Bebauungsunfähigkeit S. JW. 127. Dagegen ist eine bestehende
Baubeschränkung und beschränkte Benützbarkeit des Erdgeschosses eines
verkauften Haufes ein Rechtsmangel Z4. JW. 09138. Die im Falle der
Seuchengefahr polizeilich vorübergehend angeordneten Schutzmaßregeln
(•6 18 lruchen .) sind keine Rechte im Sinne von 8 434.
433.
3. ZE. JW. 10 1/5. Z. B. von Pfandrechten, Hypotheken-, Grund-
und Rentenschulden (§ 439), Vormerkungen (8 883) und relativen Ver-
äußerungsverboten (§ 135), Grunddienstbarkeiten (88 873, 1018), (vgl.
dazu E. R. 66 318), bestehenden Kellerrechten Z. R. 56·38, Miet= und
Pachtrechten (88 571 ff., 581). Patentrechte Z. JW. 11 615 § 434 findet
keine Anwendung in den Fällen der §88 912 ff. Ausschluß der Gewähr-
leistung bei Veräußerung auf Grund der Pfändung ZPO. 8§ 806 und
bei Zwangsversteigerung ZVG. 8 55 a. E. — Weiter gehen 88§ 435, 4372.
4. Verjährung § 195. Behauptungs= und Beweislast § 442.
5. Kann auch Käufer sein E. R. 59400.
6. Wenn Auflassung und Hypothekenlöschung Zug um Zug gegen
Kaufpreisanzahlung stattzufinden hat, genüigt in der Regel die Übergabe
der löschungsfähigen Quittung, E. JW. 02 B141.
7. Ausschluß §8§ 439, 443.
bh bei Grundstücken u. Schiffen
aa) nicht bestehende Rechte §. 435.
Der Verkäufer eines Grundstücks!: oder eines Rechtes an
einem Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene
Rechte?, die nicht bestehen 3, auf seine Kosten zur Löschung“ zu
bringen, wenn sie im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu
verschaffende Recht beeinträchtigen würden.
Das Gleiche gilt bei dem Verkauf eines Schiffes oder
eines Rechtes an einem Schiffe für die im Schiffsregister ein-
getragenen Rechte.
1 378, Ia 377, IIb 429, III 429. M. II, 222. Prot. I, 664. D. 58.—
g8 440, 523.
1. § 10171; GB. 7 (Erbbaurecht).
2. 8 873 A. 3. 3. Wegen bestehender Rechte 8 434.
4. GBO. 19, 22, 27. Vgl. auch § 89.1 u. ¼. R. 53411, 6.1167
(Berichtigungsanspruch des Verkäufers nach Auflassung).
5. §8 1259 ff., FG. 8 102.
bb) öffentl. Abgaben u. Lasten §. 436.
Der Verkäufer eines Grundstücks! haftet nicht für die
Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Abgaben und von