Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  74.

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V.  Zu  Schenkungen  oder  sonstigen  ohne  ent  sprechende  Gegenleistung  gemachten  Zuwendungen  im  Werte  von  mehr  als  dreitausend  Mark  wurden

seit  dem  1.  März  1918  verwendet

(Name,  Stand,  Wohnort  und  Wohnung  des  Bedachten
sowie  Betrag  der  Schenkungen  oder  Zuwendungen.)

 

d4-versicher  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

Wir  versichern

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gelten  als  nicht  abgegeben.  (Unterschrist.)