Nr. 74.
911
V. Zu Schenkungen oder sonstigen ohne ent sprechende Gegenleistung gemachten Zuwendungen im Werte von mehr als dreitausend Mark wurden
seit dem 1. März 1918 verwendet
(Name, Stand, Wohnort und Wohnung des Bedachten
sowie Betrag der Schenkungen oder Zuwendungen.)
d4-versicher hiermit, daß die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Wir versichern
..................................... ,dkttte1119
VermögcnserklärunqeuohucUuterfchrift--.--.-.---..-....-.--.-----».-----«.---.-
gelten als nicht abgegeben. (Unterschrist.)