312 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Wandelung u. Minderung
a) Im allgemeinen 8. 462.
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vor-
schriften der §§. 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer
Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung
des Kaufpreises (Minderung) verlangen. 1·2
1 383, 1I a 399, IIb. 455, III 456. M. II, 227. Prot. 1, 678, 674, 677
bis 682, 697. D. 62. — §§ 464, 481, 651.
1. Es liegt keine Wahlschuld vor (§ 262 A. 1). Beschränkung des
Wahlrechts im § 468 (Zusicherung einer bestimmten Grundstücksgröße),
Ausschluß des Minderungsanspruchs beim Viehkaufe (8 487). Über
Arbitrageklausel E. R. 732560. Der Anspruch auf Wandelung oder Min-
derung, der ein an sich zu Recht bestehendes Kaufgeschäft voraussetzt
(E. R. 49 16, 71435) und der dem Käufer erst mit dem Gefahrübergange
zusteht (K. R. 53 78, 66 533, JW. 05 230—126, 11 539, Gr. 53 . ist nicht
davon abhängig, daß der Verkäufer die Sache nicht ausbessern kann.
Der Verkäufer kann auch nicht durch nachträgliche Beseitigung des
Fehlers die Gewährleistungsansprüche abwenden (KEK. R. 52 35°), doch wird
der Käufer die Beseitigung des Mangels zulassen müssen, wenn deren
Ablehnung sich als ein Verstoß gegen § 242 darstellen würde E. R.
61, JW. 04 1½5, 05 455, 07 300. Der Käufer kann Beseitigung des nach
dem Vertragsschluß, aber vor Gefahrübergang eingetretenen, vom Ver-
käufer verschuldeten Mangels verlangen. Vgl. hierzu ZE. R. 53 20#1# und
A.“ vor § 459. Übergang von der Wandlungsklage zur Minderungs-
klage stellt sich als unzulässige Klageänderung dar &. JIW. 07“. Beim
Gattungskaufe § 480. Bei Betrug des Verkäufers kann der Vertrag auch
angefochten werden (§ 463 A. 4) — dagegen neben der Wandlungs-
klage keine Anfechtung wegen Irrtums aus § 119, vgl. § 119 A.# 7,
E. R. 61 171, 62˙285, 70 429, JW. 07 13/8, 09 895-684, Gr. 5390“ , 54 14.
2. Über Vollziehung vgl. 8 465.
b) Schadensersatz 8. 463.
Fehlt der verkauften Sache: zur Zeit des Kaufes? eine
zugesicherte Eigenschaft , so kann der Käufer statt der Wandelung
oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver-
langen."“ Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler ?
arglistig" verschwiegen hat.7.
1 385, II A 400, IID 456, III 457. M. 11, 228, 229. Prot. 1, 686 bis
685. D. 63. — §§ 464, 481, 524, 538, 651.
1. Der bestimmten Sache Z. JW. 03 B-17. Über Gattungssache
4082. 2. 8 460 M. 4. 3. 98 4592; auch wenn die zugesccherte
igenschaft eine gewöhnlich vorausgesetzte ist.
4. Während nach der zutreffenden Ansicht in E. R. 59157 der
Schadensersatz das Interesse an der Abwesenheit des Fehlers oder der
Anwesenheit der zuges. Eigenschaft umfaßt, so daß der Schadensersatz.
anspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags den Nachweis vor-