Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

312 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
3. Wandelung u. Minderung 
a) Im allgemeinen 8. 462. 
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vor- 
schriften der §§. 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer 
Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung 
des Kaufpreises (Minderung) verlangen. 1·2 
1 383, 1I a 399, IIb. 455, III 456. M. II, 227. Prot. 1, 678, 674, 677 
bis 682, 697. D. 62. — §§ 464, 481, 651. 
1. Es liegt keine Wahlschuld vor (§ 262 A. 1). Beschränkung des 
Wahlrechts im § 468 (Zusicherung einer bestimmten Grundstücksgröße), 
Ausschluß des Minderungsanspruchs beim Viehkaufe (8 487). Über 
Arbitrageklausel E. R. 732560. Der Anspruch auf Wandelung oder Min- 
derung, der ein an sich zu Recht bestehendes Kaufgeschäft voraussetzt 
(E. R. 49 16, 71435) und der dem Käufer erst mit dem Gefahrübergange 
zusteht (K. R. 53 78, 66 533, JW. 05 230—126, 11 539, Gr. 53 . ist nicht 
davon abhängig, daß der Verkäufer die Sache nicht ausbessern kann. 
Der Verkäufer kann auch nicht durch nachträgliche Beseitigung des 
Fehlers die Gewährleistungsansprüche abwenden (KEK. R. 52 35°), doch wird 
der Käufer die Beseitigung des Mangels zulassen müssen, wenn deren 
Ablehnung sich als ein Verstoß gegen § 242 darstellen würde E. R. 
61, JW. 04 1½5, 05 455, 07 300. Der Käufer kann Beseitigung des nach 
dem Vertragsschluß, aber vor Gefahrübergang eingetretenen, vom Ver- 
käufer verschuldeten Mangels verlangen. Vgl. hierzu ZE. R. 53 20#1# und 
A.“ vor § 459. Übergang von der Wandlungsklage zur Minderungs- 
klage stellt sich als unzulässige Klageänderung dar &. JIW. 07“. Beim 
Gattungskaufe § 480. Bei Betrug des Verkäufers kann der Vertrag auch 
angefochten werden (§ 463 A. 4) — dagegen neben der Wandlungs- 
klage keine Anfechtung wegen Irrtums aus § 119, vgl. § 119 A.# 7, 
E. R. 61 171, 62˙285, 70 429, JW. 07 13/8, 09 895-684, Gr. 5390“ , 54 14. 
2. Über Vollziehung vgl. 8 465. 
b) Schadensersatz 8. 463. 
Fehlt der verkauften Sache: zur Zeit des Kaufes? eine 
zugesicherte Eigenschaft , so kann der Käufer statt der Wandelung 
oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- 
langen."“ Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler ? 
arglistig" verschwiegen hat.7. 
1 385, II A 400, IID 456, III 457. M. 11, 228, 229. Prot. 1, 686 bis 
685. D. 63. — §§ 464, 481, 524, 538, 651. 
1. Der bestimmten Sache Z. JW. 03 B-17. Über Gattungssache 
4082. 2. 8 460 M. 4. 3. 98 4592; auch wenn die zugesccherte 
igenschaft eine gewöhnlich vorausgesetzte ist. 
4. Während nach der zutreffenden Ansicht in E. R. 59157 der 
Schadensersatz das Interesse an der Abwesenheit des Fehlers oder der 
Anwesenheit der zuges. Eigenschaft umfaßt, so daß der Schadensersatz. 
anspruch wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrags den Nachweis vor- 
 
	        
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