VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 3 13
aussetzt, daß der Käufer an der Sache im ma eshetcn Zustande kein
Interesse hat, führt das RE. in E. R. 50 195, 52 855, 53°2,
02 uuo B. 141 04 4. , Gr. 48 396 aus, daß der Käufer sich auf den Stand-
punkt stellen könne, als habe der Verkäufer überhaupt nicht geliefert
und deswegen den durch Nichterfüllung schlechthin erwachsenen chaden
geltend machen könne. Der Schadensersatzanspruch des Satz 1 ist von
einem Berschulden des Verkäufers unabhän lusa- Er kann sich daher nicht
durch den Einwand schützen, daß er die Zusicherung im Vertrauen auf
die Bersicherung eines Dritten gemacht habe, an dessen Sachkunde und
Zuverlässigkeit er zu zweifeln keinen Grund ehabt habe (ZE. JW. 05 650.
Beweislast E. R. 66 235. Die Klage aus diesem Garantieversprechen be-
schränkt sich auf die Haftung für die Zeit des Vertragsabschlusses,
nicht für die Zeit des Eesahrüberganges (§ 459). Dasselbe gilt auch
für den Fall der Arglist. Elektive Konkurrenz zwischen diesen An-
sprüchen und der Anfechtung aus §8 128 E. JW. 03 B.20, 04 141. v.
5. Im Sinne des § 4591, 2. R. 67 ½6, JW. 03 3. 2o8, 41 5# Es
kommt aber eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglich-
keit hier in Betracht. (§ 4591 Satz 2.) E. JW. 0435
6. § 443 A. 3, 8 460 A. 8 u. § 476 A. 5. Lolemrung nach § 195
E. JW. Oysss. über die Abgrenzung gegen 8 823. i. V. mit 8 263
StGB. u. 8 826 vB. vgl. E. R. 67 ½8. Ohne Arglist nur die ädi-
lizischen Rechtsmittel. Vgl. aber A.“ vor 8 459.
7. Wegen Fehlens soicher Eigenschaften, deren Vorhandensein der
Berkäufer beim Vertra agsschuß betrüglich orpie. hat, gibt Z. R.
50 5 63 112, 66 78. I 04 1½, 05“-= 226 , 09 10 4, i is. kdods 12 157,
Gr. 19#.#, den Anspruch auf das positive Erfüllungsinteresse.
e) Berbehaltlose Annahme §. 464.
Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache: an?, obschon
er den Mangel kennts, so stehen ihm die in den §§. 462, 463
bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen
des Mangels bei der Annahme vorbehält.“5
1 386, II à 401, IIb 457, III 458. n,2, 200. Prot. 1, 690, 691.
D. 63. — 88 430, 481, 539, 651. 8 #Ö. 8“43
1. Vgl. 8 460 A. 2. 2. Darunter ist die Annahme als Er-
füllung im Sinne von § 363 zu verstehen, die Hinnahme der Sache
unter dem erkennbaren Verhalten, daß die Leistung als eine der Haupt-
sache nach dem Vertrage entsprechende Erfüllung anerkannt werde E. R.
64, JW. 111½87. Als Annahme beim Grundstück gilt die Übergabe
oder die vorhergehende Auflassung E. R. 58 261, JW. 04 406, 08157.
3. 8§ 166 A. 7. Über Kenntnis beim Vertragsschlusse 9l460;
Kenntnis nach Annahme fällt nicht unter 8 464, es kann in dem Unter:
lassen nachträglich nicht erklärten Vorbehaltes ein Verzicht liegen.
4. So daß selbst Arglist des Verkäufers nicht schadet. Ein genereller
Vorbehalt dürfte nicht genügen, die erkannten Mängel müssen angegeben
werden. Ein vor der Annahme erklärter Vorbehalt erhält die züiusc
wenn er erkennbar bei der Annahme aufrecht erhalten wird Z. R. 58½