Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

314 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
73247. Annahme ohne Vorbehalt läßt aber einen etwaigen Delikts— 
anspruch (8 826) nicht erlöschen (a. M. SE. R. 59105). Der Vorbehalt 
ist dem Verkäufer oder seinem legitimierten Stellvertreter gegenüber zu 
erklären. — § 640 (bei Abnahme eines Werkes). 
5. Bei beiderseitigem Handelskauf ist dem Käufer Prüfungs= und 
Anzeigepflicht auferlegt (HGB. 88 377, 378, 381) u. dazu 2. R. 647", 
Wegen Anzeigepflicht beim Viehkaufe 9485 und zur Erhaltung der 
Einrede 88 478, 479. 
4) Bollziehung 8. 465. 
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn 
sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr ein- 
verstanden erklärt.- 
1 384, IIa 402 4 II b 458, III 459. M. II, 228. Pret. 1, 678, 677 bis 
680, 685, 686, 706 bis 711. D. 62. — 88 490, 481, 
1. 462. 
*8145. Das vom Käufer gestellte Verlangen auf Zu- 
simmcis zur Wandelung enthält ein Vertragsgebot, woran er gebunden 
ist, solange es nicht erloschen ist (88 145, 146). Erklärt der Verkäufer 
sein Einverständnis nicht rechtzeitig, so kann der Käufer von getroffenen 
Wahl abgehen. Das Einverständnis und dessen l– kann 
im Proze abgegeben werden, E. R. 50 ¼4. Dies Wahlrecht ist für den 
Käufer von Vorteil, z. B. im Falle des 96#351 in Verbindung mit § 467. 
Der Vertrag über Wandelung bei einem Immobiliarkauf unterliegt nicht 
der Formvorschrift des § 313. Kommt eine Einigung nicht zustande 
(ogl. &. Gr. 51 175), so hat Käufer Klage nicht auf Erklärung des Ein- 
verständnisses, sondern direkt auf Rücknahme der Kaufsache usw. (8 467) 
oder auf Preisminderung und gegebenen Falles auf Rückzahlung (§ 472) 
zu erheben, denn darauf geht nach § 462 sein Recht E. 58 ½8, 
66 75. 70½ IW. 07 360 (abweichend E. R. 59 98). Es ist also 
urrichtig, das Recht der Wandelung und der Minderung im ganzen zi- 
ein Recht auf Vertragsschluß nach § 465 aufzufassen. Vgl. auch § 478 
Im 8§ 465 wird nur der Zeitpunkt festgesetzt, in welchem der Käufer das 
jus variandi verliert. Deshalb ist auch die Aufrechnung der Forderung 
aus der Minderung gegen eine andere Geldforderung nicht ausgeschlossen. 
Vollziehung der Wandelung durch Einrede. 2. R. 6988 
e.) Fristbestimmung 8. 466. 
Behauptet! der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen 
Mangel der Saches, so kann der Verkäufer ihn unter dem 
Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer an- 
gemessenen Frists zur Erklärung darüber auffordern!, ob er 
Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle 
nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden. 
IIa 402, II b 459, 111 460. Port. 1, 685, 686, 708 bis 711, 800, gol, 
VI, 180, 181. D. 62. — 88 480, 481, 634.
	        
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