314 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
73247. Annahme ohne Vorbehalt läßt aber einen etwaigen Delikts—
anspruch (8 826) nicht erlöschen (a. M. SE. R. 59105). Der Vorbehalt
ist dem Verkäufer oder seinem legitimierten Stellvertreter gegenüber zu
erklären. — § 640 (bei Abnahme eines Werkes).
5. Bei beiderseitigem Handelskauf ist dem Käufer Prüfungs= und
Anzeigepflicht auferlegt (HGB. 88 377, 378, 381) u. dazu 2. R. 647",
Wegen Anzeigepflicht beim Viehkaufe 9485 und zur Erhaltung der
Einrede 88 478, 479.
4) Bollziehung 8. 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn
sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers mit ihr ein-
verstanden erklärt.-
1 384, IIa 402 4 II b 458, III 459. M. II, 228. Pret. 1, 678, 677 bis
680, 685, 686, 706 bis 711. D. 62. — 88 490, 481,
1. 462.
*8145. Das vom Käufer gestellte Verlangen auf Zu-
simmcis zur Wandelung enthält ein Vertragsgebot, woran er gebunden
ist, solange es nicht erloschen ist (88 145, 146). Erklärt der Verkäufer
sein Einverständnis nicht rechtzeitig, so kann der Käufer von getroffenen
Wahl abgehen. Das Einverständnis und dessen l– kann
im Proze abgegeben werden, E. R. 50 ¼4. Dies Wahlrecht ist für den
Käufer von Vorteil, z. B. im Falle des 96#351 in Verbindung mit § 467.
Der Vertrag über Wandelung bei einem Immobiliarkauf unterliegt nicht
der Formvorschrift des § 313. Kommt eine Einigung nicht zustande
(ogl. &. Gr. 51 175), so hat Käufer Klage nicht auf Erklärung des Ein-
verständnisses, sondern direkt auf Rücknahme der Kaufsache usw. (8 467)
oder auf Preisminderung und gegebenen Falles auf Rückzahlung (§ 472)
zu erheben, denn darauf geht nach § 462 sein Recht E. 58 ½8,
66 75. 70½ IW. 07 360 (abweichend E. R. 59 98). Es ist also
urrichtig, das Recht der Wandelung und der Minderung im ganzen zi-
ein Recht auf Vertragsschluß nach § 465 aufzufassen. Vgl. auch § 478
Im 8§ 465 wird nur der Zeitpunkt festgesetzt, in welchem der Käufer das
jus variandi verliert. Deshalb ist auch die Aufrechnung der Forderung
aus der Minderung gegen eine andere Geldforderung nicht ausgeschlossen.
Vollziehung der Wandelung durch Einrede. 2. R. 6988
e.) Fristbestimmung 8. 466.
Behauptet! der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen
Mangel der Saches, so kann der Verkäufer ihn unter dem
Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer an-
gemessenen Frists zur Erklärung darüber auffordern!, ob er
Wandelung verlange. Die Wandelung kann in diesem Falle
nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt werden.
IIa 402, II b 459, 111 460. Port. 1, 685, 686, 708 bis 711, 800, gol,
VI, 180, 181. D. 62. — 88 480, 481, 634.