VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 315
1. A. “ vor 8 104. 2. 8 460 A. 2. 3. Bgl. 8 250
A. 1. Berechnung der Frist 88 186 ff. 4. 88 130 ff.
) Wandelung. aa) In# alls. §. 467.
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rück-
trittsrecht geltenden Vorschriften der §§. 346 bis 348, 350 bis
354, 356 entsprechende Anwendung!; im Falle des §. 352 ist
jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel
sich erst bei? der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Ver-
käufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen. 3“
1 387, II a 408, IIb 460, III 461. M. II, 230 bis 232. Prot. 1, 692,
Gos, 501, VI, 158, 172. D. 68. — §8 480, 486, 684.
1. Aus der Wandelung entsieten beiderseitige Rückgewährpflichten,
die Zug um Zug zu erfüllen sind F inrede des nicht erfüllten Vertrags).
Zufälliger Untergang, zufällige wesentliche Verschlechterung und Weiter-
veräußerung der Sache schließen die Wandelung nicht aus. In dem
fortgesetzten Gebrauch oder in dem Weiterverkaufe der wegen Mängel zur
Disposition Gestellen Kaufsache liegt ein Verzicht auf die Wandelung
E. B. 04 356, 09685, Gr. 487565 u. ZE. R. 54 2. Steht fest, daß die
Wandelung unwirksam werden muß, weil der Käufer nach jeiner Be-
hauptung die gekaufte und ihm zwangsversteigerte Sache nicht zurück-
erwerben könne, so kann der andelungeslage nicht stattgegeben werden
E. K. 50 10, 54½%½ vgl. auch Z. R. 56 307. Über entsprechende Anwen-
dung des 9 351 ogl. E. R. 5997, 71 277, J. 10 97, 11 321. Ist die
Wandelung nach §8 354 unwirksam, so ist auch die Minderung aus-
geschlossen. Erfüllungsort § 269 A. 3.
2. oder erst nach der Umgestaltung.
3. Mit der Wandelungsklage kann nicht Ersatz für den Schaden
verlangt werden, der den Empfänger durch die fehlerhafte Sache ge-
troffen hat 2. R. 52 ½. Der Verkäufer hat aber dem Käufer diejenigen
Aufwendungen zu ersetzen, die er in Erfüllung des Vertrags hat mochen
müssen (Zollauslagen, Transport-, Montagekosten), nicht die Makler-
provision E. JW. 06 58. Diese Ansprüche sind Nebenforderungen ZP.
84 K. Gr. 50 047. Wegen Prozeßkosten Z. R. 5284
4. Abweichungen beim Viehkaufe 88 487, 488. 489.
bb) bei Zu ug der Größe
7n de Erh 3. 468.
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine
bestimmte Größe des Grundstücks zut, so haftet er für die
Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft." Der Käufer kann
jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung nur
verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung
des Vertrags für den Käufer kein Interesse“ hat.
1 388, II à 404 II D 461, 111 469. M. II, 232 bis 285. Prot. 1, 699. D. 62.