318 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
entsprechenden Verhältnis zu der Höhe des bargezahlten und des ge-
stundeten Kaufpreises statt.
3. Da der Anspruch auf Minderung kein Schadensersatzanspruch ist,
4K ist die —— der Pr sehlerhaften Sa- Sache- mit Gewinn ohne Einfluß,
E. R. 66115. Vgl. § 471.
bh) Bei ss §. 473.1
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen
bedungen, die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben,
so sind diese Leistungen s in den Fällen der §§. 471, 472 nach
dem Werthe zur Zeit des Verkaufs in Geld zu veranschlagen.
Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem
in Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der ab-
zusetzende Betrag, so hat der Verkäufer den überschießenden
Betrag dem Käufer zu vergüten.
II#409, IID 466, 11II 467. Prot. 1, 696, 697. D. 68. — 88.323, 481,
537, 634.
1. Anwendbar beim Tausch, Z. R. 72 2. 2. 8 91.
3. Z. B. Gewährung eines Wohnungsrechts (8 433 A. 10), Dienste.
Sind vertretbare Sachen Leistungsgegenstand, so sind diese und der Preis
selbständig zu mindern. Beträgt der Kaufpreis einer landwirtschaftlichen
Maschine 1000 M. und 30 Zentner Hafer, und cbatte die Maschine ohne
den Fehler einen Wert von 1500 M., mit dem Fehler einen Wert
von. 4000 M., so hat der Käufer nur 666 / M. und 20 Zentner Hafer
zu leisten
cc) Bei Mehrheit v. Beteiligt. §. 474.
Sind auf der einen oder der anderen Seite Mehrere be-
theiligt, so kann von jedem und gegen jeden Minderung: ver-
langt werden.?
Mit der Vollziehung der von einem der Käufer verlangten
Minderung ist die Wandelung ausgeschlossen.
1 394, IIa 410, IIb 467, III 468. M. II, 237. Prot. I, 700. — 88 480,
481, 634.
1. 88 462, 465, 472, 473. Aehrere Verkäufer haften als Ge-
samtschuldner. 2. 8 420. Wandelung kann nur von allen und
gegen alle ausgeführt werden (8 356 in Verbindung mit 8 467).
3. 88 462, 465 bis 467. Folgt aus 8 356.
h) Wiederh. Wandel. u. Minder. S§. 475.
Durch die wegen eines Mangels: erfolgte Minderung? wird
das Recht des Käufers, wegen eines anderen Mangels Wandelung"
oder von neuem Minderung zu verlangen, nicht ausgeschlossen.
1 393, 1I a 411, II b 468, III 469. M. 11, 238, 2687. Prot. 1, 698 bis
700, II, 475. — 88 480, 481, 6