VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 319
1. Bgl. § 460 A. 2. 2. 88 462, 465, 472, 473.
3. Der andere Mangel muß nicht erst nach Vollziehung der ersten
Minderung entdeckt sein.
4. 88 462, 465 bis 467. Verlangt der Käufer wegen eines später
entdeckten Mangels Wandelung, so muß zweifellos gemäß dem der
Wandelung. zugrunde liegenden Prinzip Lboligatoricche Verpflichtung
zur Herstellung des Zustands vor dem Kaufe) die infolge einer früheren
inderung wegen eines anderen Mangels erlangte Ermäßigung seiner
Gegenleistung berücksichtigt werden (Motive). Wenn der Käufer wegen
eines Mangels gemindert hat, und es soll dann wegen eines neu ent-
deckten Mangels gemindert werden, so ist der Kaufpreis nach dem
Verhältnis zu mindern, als die fehlerhafte Sache zur Zeit des Kauf-
abschlusses wegen beider Mängel zusammen weniger wert war.
4. Vertragsmäß. Ausschließg. S. 476.
Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des
Verkäufers! zur Gewährleistung wegen Mängel? der Sache er-
lassen oder beschränkt wird 5, ist nichtig", wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig 5 verschweigt.
1 2986, IIa 412, IID 469, III 470. M. II, 238. Prot. 1. 701. D. 61.
— 88 443, 480, 481.
1. Analoge Bestimmung bei Miete (8 540), Pacht (8 5812) und
Werkvertrage (§ 637). Form bei Grundstücken vgl. § 313 A. 2. Aus-
schluß der Haftung für Rechtsmangel § 443. 2. Vgl. § 460 A. 2.
3. Der vertragsmäßige Verzicht auf jede Mängelrüge enthält die
Entsagung auf Anfechtung wegen Irrtums, ZE. JW. 057/. Der Sinn
der Klausel: „wenn besehen“ besteht in der Ausschließung der Haftung
für solche Mängel, die bei der Besichtigung erkannt werden konnten,
E. Gr. 51 ½°.
4. § 139. Die Nichtigkeit tritt nur soweit ein, als die Arglist
reicht, E. R. 62 ½8. 5. 8 443 A. 3. Arglistig haneelt nach R.
auch der Verkäufer, der seine Zweifel an der Fehlerlosigkeit nicht offen-
barte, so — sehr weit gehend — E. JW. 03 B. 23, Gr. 47 #26 und der
einen für den Entschluß des Käufers wesentlichen Umstand verschweigt,
wenn er auch nach ihm nicht gefragt ist, sofern er sich nur bewußt ist,
daß der Käufer auf diesen verschwiegenen Umstand Wert legen konnte,
E. K. 62 151 203, 6916, JW. Ous, 0518, 06/8, 0874/3, 1268, Gr.
47%, 48 ½7, 51 588, 52 81.
5. Verjährs. a) Voranssetzgen. S. 477.
Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung: so-
wie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer
zugesicherten Eigenschaft" verjährt 3, sofern nicht der Verkäufer
den Mangel arglistig verschwiegen“ hat, bei beweglichen Sachen
in sechs Monaten? von der Ablieferung", bei Grundstücken in