VII. Abschn: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 321
b)) Erhaltung des Leistungs-
— de reihen "6 S. 478.
Hat der Käufer den Mangel! dem Verkäufer angezeigt?
oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf
Wandelung oder auf Minderung verjährt" war, so kann er
auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des
Kaufpreises insoweit verweigern", als er auf Grund der Wan-
delung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.' Das
Gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Ver-
jährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Be-
weises" beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren
Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechts-
streite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.“
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig s verschwiegen,
so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1 gleich-
stehenden Handlung nicht.“
LU 14, Satz 1, , I10 4171, 111 472. Prot. 1, 674 bis 677, us1, 701
bis 70. D. 64. — §8 479, 480, 481, 545, 639, 651.
1. 8 460 A. 2. 2. A. * vor § 104. Widerruflich, ohne daß
im Widerruf ein Verzicht liegt. Inhaltlich muß aus ihr hervorgehen,
daß der Käufer aus dem Mangel Rechte für sich herleiten will. Einfluß-
los der der Rüge beigefügte Zusatz, unter Umständen werde kein Ge-
wicht auf den Mangel gelegt, Z. Sachs. 107½#. In der Erhebung der
Wandlungsklage ist eine Anzeige zu finden, E. R. 59 11 u. § 212 N. 2.
Anzeige an Handlungsreisende und Handlungsagenten HG. 88 55,
86 :. Sofortige Anzeige nach Entdeckung des Mangels wird nicht er-
fordert. 3. 8 477.
4. Einrede im Sinne des BGB. 8 202 M. 6, die eine Feststellungs-
klage begründet, E. R. 74 2#
5. 8§§ 49 ff. Ausnahme von 9 222, welcher mit der Verjährung
des Anspruchs auch die Einrede lim Sinne des BGB. 8§ 202 A. 6) für
erloschen erklärt. Vgl. noch 5 853. Die Klage des Verkäufers auf
Zahlung des Kaufpreises ist abzuweisen, wenn die Einrede der Wande-
lung begründet ist, ohne daß Käufer dem Verkäufer die Rückgewähr der
Kaufsache anzubieten braucht. Um diese zu erlangen, muß Verkäufer
von neuem klagen. 6. 3P. 88 485 ff. 7. ZPO. 88 72 ff.
. § 443 A. 3, § 460 MA. 8 u. § 476 A. 5. 9. H. 3777.
c) Anfrechnung §. 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Voll-
endung der Verjährung? nurs aufgerechnet" werden, wenn der
Käufer vorher eine der im §. 478 bezeichneten Handlungen vor-
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 21