Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 321 
b)) Erhaltung des Leistungs- 
— de reihen "6 S. 478. 
Hat der Käufer den Mangel! dem Verkäufer angezeigt? 
oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf 
Wandelung oder auf Minderung verjährt" war, so kann er 
auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des 
Kaufpreises insoweit verweigern", als er auf Grund der Wan- 
delung oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.' Das 
Gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der Ver- 
jährung gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Be- 
weises" beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren 
Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen Rechts- 
streite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.“ 
Hat der Verkäufer den Mangel arglistig s verschwiegen, 
so bedarf es der Anzeige oder einer ihr nach Abs. 1 gleich- 
stehenden Handlung nicht.“ 
LU 14, Satz 1, , I10 4171, 111 472. Prot. 1, 674 bis 677, us1, 701 
bis 70. D. 64. — §8 479, 480, 481, 545, 639, 651. 
1. 8 460 A. 2. 2. A. * vor § 104. Widerruflich, ohne daß 
im Widerruf ein Verzicht liegt. Inhaltlich muß aus ihr hervorgehen, 
daß der Käufer aus dem Mangel Rechte für sich herleiten will. Einfluß- 
los der der Rüge beigefügte Zusatz, unter Umständen werde kein Ge- 
wicht auf den Mangel gelegt, Z. Sachs. 107½#. In der Erhebung der 
Wandlungsklage ist eine Anzeige zu finden, E. R. 59 11 u. § 212 N. 2. 
Anzeige an Handlungsreisende und Handlungsagenten HG. 88 55, 
86 :. Sofortige Anzeige nach Entdeckung des Mangels wird nicht er- 
fordert. 3. 8 477. 
4. Einrede im Sinne des BGB. 8 202 M. 6, die eine Feststellungs- 
klage begründet, E. R. 74 2# 
5. 8§§ 49 ff. Ausnahme von 9 222, welcher mit der Verjährung 
des Anspruchs auch die Einrede lim Sinne des BGB. 8§ 202 A. 6) für 
erloschen erklärt. Vgl. noch 5 853. Die Klage des Verkäufers auf 
Zahlung des Kaufpreises ist abzuweisen, wenn die Einrede der Wande- 
lung begründet ist, ohne daß Käufer dem Verkäufer die Rückgewähr der 
Kaufsache anzubieten braucht. Um diese zu erlangen, muß Verkäufer 
von neuem klagen. 6. 3P. 88 485 ff. 7. ZPO. 88 72 ff. 
. § 443 A. 3, § 460 MA. 8 u. § 476 A. 5. 9. H. 3777. 
c) Anfrechnung §. 479. 
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Voll- 
endung der Verjährung? nurs aufgerechnet" werden, wenn der 
Käufer vorher eine der im §. 478 bezeichneten Handlungen vor- 
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 21
	        
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