Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

322 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
genommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der 
Verkäufer den Mangel arglistig" verschwiegen hat. 
TII 414 Satz 2, IIDd 472, III 476. Prot. I, 701 bis 708. D. 65. — 
58 480, 481, 689, 651. 
1. 8 463, aber auch nach Ansicht des RE. der allgemeine Schabens- 
ersatzanspruch aus schuldhafter Bertragsverletzung, vgl. § 477 W. 
§ 480 A. 3, E. R. 56 ½. 2. 8 477. 
3. Anders beim Viehkaufe § 490. 
4. 88 387 ff. Die Beschränkung der nach n 390 Satz 2 sonst zu- 
lässigen Aufrechnung ist im Interesse des Verkäufers gemacht, der sicher 
sein soll, daß das Kaufgeschäft definitiv erledigt ist. Üübrigens muß es 
sich um Ansprüche aus demselben Kaufgeschäfte handeln, E. R. 
56 1½11. Ist die Kaufpreisforderung nach § 607° umgewandelt, so ist 
die Aufrechnung ausgeschlossen. 
5. 8 443 A. 3, 460 A. 8 und § 476 A. 5. 
II. Bei Gattungssachen S§. 480. 
Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache 
kann statt der Wandelung oder der Minderung“" verlangen, daß 
ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie ge- 
liefert wird. Auf diesen Anspruch finden die für die Wande- 
lung geltenden Vorschriften der §§. 464 bis 466, des §. 467 
Satz 1 und der §§. 469, 470, 474 bis 479 entsprechende An- 
wendung.“ 
Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den 
Käufer übergeht 5, eine zugesicherte Eigenschaft" oder hat der Ver- 
käufer einen Fehler? arglistig verschwiegen, so kann der Käufer 
statt der Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer 
mangelfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung ver- 
langen. 
1 398, IIa 415, IIb 473, III 44. M. . 241 bis 248. Prot. I. 711 
bis 718, VI, 172, 181. D. 65. — 88 481, 534. 
1. 88 90, 243, 2183, HG. 8 378. 2. 8 462. 
3. Daneben kann er seine Ansprüche aus verspäteter Lieferung 
geltend machen (8g 286, 326), vgl. 2. JW. 04 ½°, 05 , er kann auch 
den Ersatz des durch schuldhafte leferung einer mangelhaften Sache ver- 
ursachten Schadens verlangen, X. R. 53 22= 20, 56 16°0, 66 290. Beweislast 
Z. R. 66 291. Der Verkäufer hat nicht das Recht, die vom Käufer ver- 
langte Wandelung durch Lieferung mangelfreier Ware abzuwenden, vgl. 
aber § 462 A. 1. — Für den Viehkauf § 491. 
4. Von § 474 nur Abs. 2; § 479 ist überhaupt nicht anwendbar. 
5. 88 446, 447. Abweichend von § 463. Vgl. 8 2437. 
6. r 4592. 7. 8 4591. 
8. S 443 A. 3, § 460 A. 8 und § 476 M. 5
	        
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