328 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Stelle des mangelhaften Thieres ein mangelfreies geliefert wird.“
Auf diesen Anspruch finden die Vorschriften der 88. 488 bis
490 entsprechende Anwendung.
I 408, IIa 426, IIb 484, III 486. M. II, 268. Prot. I, 719, 748. D. 69.
— § 492. 56#B. 8 382.
1. 8§ 243. 2. 8 481. 3. 88 480, 487.
9. Vereinbarte Erweiterung §. 492.
Uebernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines
nicht zu den Hauptmängeln! gehörenden Fehlers oder sichert er
eine Eigenschaft des Thieres zus, so finden die Vorschriften der
88. 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist vereinbart wird,
auch die Vorschriften der §§. 483 bis 485 entsprechende An-
wendung. Die im 8. 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn
eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung
des Thieres.
Laul, us IIb 485, 111 486. M. II, 264, 265. Prot. 1, 748. D. 69,
1. 8 482. 2. Zusicherung muß sich auf das Nichtvorhanden-
sein anderer Mängel als der Hauptmängel beziehen (8 490). Sie kann
in der Zusage der Abwesenheit aller Mängel liegen, die auf den Wert
und die Brauchbarkeit von Einfluß sind. E. JW. 023-
3. § 477 A. 6.
IV. Bei kaufähnlich. Verträgen §. 493.
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur
Gewährleistung wegen Mängel der Sache finden auf andere
Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung einer Sache
gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.!
I1 381, II 429, IID 487, III 488. M. 1I, 224. Prot. 1, 748.
1. Analoge Bestimmung im § 445 (Entwehrung). Anwendung
auf Vergleich Z. R. 54 ½6. Vgl. § 415 A. 1 und §§ 365, 515, 757,
14771, 16242, 2183, 23765, 23851. Wegen Mängel der Mietsache
§§ 537 ff., des versprochenen“ Werkes 8§ 633 ff., 651, der geschenkten
Sache § 524.
III. Besondere Arten des Kaufes.“
* Über Erbschaftskauf §§ 2371 bis 2385, über Kauf unter Vor-
behalt des Rücktritts bei nicht rechtzeitiger Bahlung des Kaufpreises.
§§ 396 bis 360, über Abzahlungsgeschäfte RG. v. 16. 5. 94. Bei dem
Verkauf unter Vorbehalt eines besseren Gebots (in diem adddctio;
(Entw. 1 8§8 474, 175) ergibt die Auslegung der Parteierklärungen, ob
ein aufschiebend oder auflösend bedingter oder ein unbedingter Kauf
unter Vereinbarung eines Rücktrittsrechts gewollt ist.