330 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
— Kein Kauf auf Probe, wenn Umtausch, vereinbart, oder wenn der
Käufer die Ware nur dann zurückgeben darf, wenn ihr eine zugesicherte
Eigenschaft fehlt S. IW. 01 367. Über Kauf nach Besicht vgl. § 460 M. 6.
2. Worauf Käufer llagen kann 3PO. 8 888. Gestattet Verkäufer
die Besichtigung nicht, so wird er haftpslichtig für den Schaden, der aus
dem Ausfall der aufschiebenden Bedingung entstanden ist.
b) Frist für Billigung §. 496.
Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften
Gegenstandes! kann nur innerhalb der vereinbarten Frist? und
in Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem
Käufer von dem Verkäufer bestimmten angemessenen s Frist er-
klärt werden" War die Saches dem Käufer zum Zwecke der
Probe oder der Besichtigung übergeben, so gilt sein Schweigen
als Billigung.“
1 473, Ia#432, IIbD 490, III 491. M. II, 335, 336. Prot. II, 77 bis 79,
VI, 172.
1. Mag ein suspensiv oder ein resolutiv bedingter Kauf vorliegen.
2. 8§ 186 ff. § 193 nicht anwendbar. 3.
4. Hat innerhalb der Frist der Käufer eine Entscheidung nicht ab-
gegeben, so ist die Bedingung nicht eingetreten, der Vertrag zerfallen.
Käufer hat die Sache auf seine Kosten dem Verkäufer zurückzusenden.
5. 8 90. 6. Vgl. auch 8125 A. 3.
2. Wiederkauf.“
* Der gewerbsmäßige Ankauf bewegl. Sachen mit Gewährung des
Rückkaufsrechts wird als Handleihgewerker aufgefaßt, vgl. GewO. 8 342
u. § 38 u. a. 94. Über Wiederkauf bei Rentengütern a. 62, Pr.
a. 29. — In S. W. gelten §§ 497 bis 503 auch für ges. Wiederkäufe,
die in den neben dem B. in Kraft bleibenden Landesges. geordnet
sind 8 33; ebenso R. j. L. § 28. Über den Fall, daß Käufer sich das
Recht des Wiederverkaufs vorbehalten hat, fehlen besondere Bestim-
mungen.
1. Zustandekommen 8. 497.
Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage! das Recht
des Wiederkaufs? vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der
Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das
Wiederkaufsrecht ausübe, zu Stande.5 Die Erklärung bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.
Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im
Zweifel auch für den Wiederkauf.]
1 476, 477, IIA 433, IIU 491, 111 192. M. II, 339 bis 342. Prot. 11,
81, 82.