VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 2. Tit.: Schenkung. 337
1. 8P#O. 88 820 Satz 2, 821, 825.
2. KO. 88 126 ff., 117, 134 Nr. 1.
3. Anders beim dinglichen Vorkaufsrechte (§ 10981 Satz 2).
6. Mehrheit von Berechtigten §. 513.
Steht das Vorkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, so
kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen
der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht
nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im
Ganzen auszuüben.?
II 446, IIb 507, 1II 508. M. 11, 348. Prot. II, 111. — § 1098.
1. Bgl. die gleiche Bestimmung beim Wiederverkaufe (§ 502).
7. Unübertragbarkeit §. 514.
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar! und geht nicht
auf die Erben des Berechtigten? über, sofern nicht ein Anderes
bestimmt ist.8 Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt,
so ist es im Zweifel vererblich.
I 486, 487 Nr. 1, II a 447, IIb 508, III 509. M. II, 351. Prot. II,
108 bis 110. — § 1098.
1. Nicht pfändbar (Z3PO. 8 851); kein Gegenstand eines Pfand-
rechts (5 12742); die Abtretung ist nichtig (8 399).
2. Wohl aber des Verpflichteten.
3. Einl. II. Vgl. aber § 2034 (bei Miterben).
IV. Causch.
S. 515.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf
entsprechende Anwendung.1
1 502, II8 462, IID 509, 111 510. M. II, 366 bis 368. Prot. 11, 180.
1. Tausch ist das Umsatzgeschäft, bei dem die unmittelbare
Leistung eines jeden Vertragschließenden in der Verschaffung eines indi-
viduellen Gegenstandes besteht, E. R. 50'87, 57200, 7335, JW. 05 7#0,
Gr. 50“. Jeder Teil hat hinsichtlich des von ihm geschuldeten Tausch-
objekts die Pflichten des Verkäufers und auch die Pflichten des Käufers.
lber Minderung vgl. § 472 A. 2.
Zweiter Titel.
Schenkung.
1. Begriff 8. 516.
Eine Zuwendung!, durch die Jemand aus seinem Ver-
mögen: einen Anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 22