338 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Theile darüber einig" sind, daß die Zuwendung unentgeltlich
erfolgt.5
Ist die Zuwendung ohne den Willen des Anderen erfolgt",
so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer an-
gemessenen Frist? zur Erklärung über die Annahme auffordern.
Nach dem Ablaufe der Frist gilt die Schenkung als angenommen,
wenn nicht der Andere sie vorher abgelehnt hat.?“ Im Falle
der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung gefordert werden.10
1 437, 488, II A 468, IIb 510, III 511. M. II, 286 bis 290. Prot. II,
1 bis 8, 25. a. 36, 87. Besondere Bestimmungen in §8 1801, 1406 Nr. 2,
1468, 1477, 1521, 1551, 1556, 1584.
1. Die Zuwendung (88 1369, 14402, 14861, 1553 Nr. 2, 1639,
1651 Nr. 2, 18031, 19091, 1939, 20505, 22012, 2315), d. h. die auf
dem Willen des Schenkers beruhende Vermögensverschiebung, kann sich
vollziehen durch Verschaffung von Eigentumsrechten, von dinglichen
Rechten, von Forderungsrechten, durch Erlaß usw. Über Schenkung
eines ganzen Dermögens §8 310, 311, 419, einer Erbschaft §§ 312,
2385, über Beschränkungen in der Vornahme von Schenkungen 88§ 1446,
1487, 1641, 1804, 1897, 1915, 21132, 2205, 2207, 2287, 22887, 2325,
2385. 2. Die Zuwendung muß aus dem bereits erworbenen Ver-
mögen des Schenkers kommen. Daher sind unentgeltliche Leistungen
von Diensten jeder Art (A.““ vor 611) in der Regel keine Schenkungen,
desgleichen nicht das Verjährenlassen eines Anspruchs, die Ablehnung
eines Vertragsantrags 1 1406. Das Ausschlagen einer Erbschaft (8 1942)
und eines Vermächtnisses (8§ 2174, 2176) ist keine Schenkung (8 517).
Die Bereicherung verlangt eine endgültige (E. R. 62 20) Meh-
rung des Vermögens des Beschenkten und eine Verminderung des Vermögens
des Zuwendenden, 4. R. 59 426, 67 396. Bereicherung bei Schenkung an
juristische Personen, #. R. 71 48, JW. 09 79, Bereicherung durch Abschluß
des pact. de non petendo, E. R. 67 392. Daher ist keine Bereicherung
der Empfang von Unterricht, auch nicht in einem dem Berufe des
Unterrichtsempfängers fernliegenden Fache; keine Bereicherung enthalten
die Sicherungsgeschäfte gegenüber dem Gläubiger (Bürgschaft, vgl. aber
E. R. 54281, Pfand), das unentgeltliche Darleßen (§ 608), die Leihe
(§ 598), die Vorrangseinräumung. Dagegen ist die unentgeltliche Ab-
tretung eines Mietrechts eine Bereicherung, E. Sachs. 10 16. Schenkungen
zur Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht § 534. Eine Be-
reicherungs absicht ist nicht erforderlich, E. R. 70 1, 72 mi, JW. O3 B. S. 151,
JW. 03. 4. A.“ vor § 145.
5. Unentgeltlich ist die Zuwendung, die nicht unter der Anforde.
rung einer Gegenleistung erfolgt ist, E. Gr. 552. Die Zession der
Frau, um ihrem Manne Bankkredit zu verschaffen, ist keine unentgeltliche
Zuwendung, E. Gr. 53 1069. Eine Zuwendung cond. implendae causa
ist regelmäßig keine Schenkung. Die Vergütung, die der Ehemann seiner