Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 2. Tit.: Schenkung. 339 
Frau. für deren Dienste im Rahmen des § 1356" verspricht oder ge- 
„ ist nicht immer eine enkung, E. R. 6428. Eine gemischte 
Schnn (vgl. 8 305 A. M ist diejenige, welche mit einem entgeltlichen 
Geschäfte verbunden ist, und also neben diesem auf den überschießen- 
den Wert gelten soll, 2. R. 68 3/8. Der Unterschied zwischen Leistung 
und Gegenleistung allein reicht nicht aus, um dem entgeltlichen Geschäfte 
den Charakter der gemischten Schenkung zu geben, ist aber ein erheb- 
liches Indiz für die Schenkung. Über Gewährung von Unterhalt an 
Eltern, Voreltern und ihre Abkömmlinge 8 685. Über den Schenkungs- 
begriff im Sinne des Stempelrechts 2. JW. 11 ½#s, vgl. auch 10 165 61. 
6. 8 der Schenker bezahlt oder übernimmt die Schulden des 
uu 6 362, 414). 7. § 250 A. 1. 8 193 nicht anwendbar. 
vor 8 104. 9. Bgl. 8 125 A. 3. Die Schenkung 
ist art ich rie Vertrag gedacht. Nichtigkeit, wenn die Annahme 
der Zuwendung gegen die guten Sitten verstößt= E. R. 4876. Über 
Erfüllungsort § 270 A. 2. Aber zufolge der Fition, daß die Zuwen- 
dung ohne den Willen des Beschenkten ein Antrag zur Schließung eines 
Bertrags ist (8 145), der nach Fristablauf als angenommen gilt, kann 
die Schenkung, über ben 8 151 hinaus, ohne Annahme zustande kommen. 
Auf Schenkungen unter einer uflage dürfte Abs. 2 unanwendbar sein. 
lber Schenkung. an Geschäftsunfähige § 105 A. 2 und Minderjährige 
§ 107, an die Ehefrau §§ 1406 Nr. 2, 1453. Über belohnerde Schen- 
kung enthält das B##. keine besonderen Vorschriften, vgl. aber § 534. 
10. 688 812, 818, 819, vogl. auch 8 685 A. 2. Die Verjährung 
des Anspruchs aus der Bereicherung eginnt erst mit der Ablehnung 
der Zuwendung (8 198). 
8. 517. 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn Jemand zum Vor- 
theil eines Anderen einen Vermögenserwerb unterläßt oder auf 
ein angefallenes, noch nicht endgültig erworbenes Rechtu ver- 
zichtet oder eine Erbschaft? oder ein Vermächtniß? ausschlägt. 
Itts- IIa 464, IIb 511, III 512. M. II, 290, 291. Prot. II, 8, 9. 
89. 
1. Z. B. ein bedingtes Recht; dagegen gehört nicht dahin der Er- 
laß n versprochener Zinsen. 2. 88 1942, 1953. 
2174, 2176, 2180. Der Verzicht auf den Pflichtteils- 
ansprun ZBi7 ij ist Schenkung. § 21808. 
2.For#n d. Schenkgsversprechens §. 518. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung 
schenkweise versprochen wird, ist die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung? des Versprechens" erforderlich. Das Gleiche gilt, 
wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß der 
in den 88. 780, 781 bezeichneten Art schenkweise ertheilt wird, 
von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.“ 
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