Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 2. Tit.: Schenkung. 341 
Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so 
geht der früher entstandene s Anspruch vor. 
IIa 466, IIb 513, III 514. Prot. 11, 21, 22, 1V, 430. Geändert durch 
RNT2. 88 5297, 15791 Satz 1, 16081, 17087. 
1. 8 362. 2. 8 5181. 3. Auch wenn er bei Vornahme 
der Schenkung auf die Einrede verzichtet hat. Ob der Bürge die Ein- 
rede hat, darüber vgl. 8 768 M. 4. 
4. Aber es sind nicht alle Schulden ohne weiteres in Abzug zu 
bringen. § 1603 A. 2. 5. 8 1610. 
6. 88 1351, 1360, 1361, 1578, 1583 (dem Ehegatten); 1601 ff. 
1719 (den Verwandten); 1703, 1721 (dem Vater gegenüber dem Kinde 
aus nichtiger Ehe); 1705, 1708, 1738 (der Mutter und dem Vater 
gegenüber dem unehel. Kinde); 1736, 1738, 1739 (dem Vater gegenüber 
dem ehel. erklärten Kinde); 1757, 1766 (dem Annehmenden gegenüber 
dem an Kindesstatt Angenommenen). « 
7. Ist die Klage auf Grund dieser Einrede (§ 202 A. 6) abgewiesen, 
so findet auch in dem Falle, daß sich die Vermögensverhältaisse des 
Schenkers bessern, eine Nachforderung nicht statt. Über Verarmung nach 
der Erfüllung vgl. § 528. 
8. Auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht 
an. BSichiig, für bedingtes Versprechen. Versäumung der Einrede gegen- 
über dem Nachbeschenkten bewirkt deren Verlust gegenüber dem Erst- 
beschenkten. Sind die Ansprüche gleichzeitig entstanden, so hat der 
Schenker die Einrede nach seiner Wahl gegen beide. Analog § 23297 
(Herausgabe der Schenkung zur Ergänzung des Pflichtteils). 
4. Erlöschen wiederkehr. Leisign. §. 520. 
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen 
bestehende Unterstützung 1, so erlischt die Verbindlichkeit? mit 
seinem Todes, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein An- 
deres ergiebt. 
I A, IIa 467, IIb 514, III 515. M. II, 298, 299. Prot. II, 30. B8. 
258. 
1. Z. B. § 759 (Leibrente). 2. Der Fortentrichtung der 
Leistung: für Rückstände haftet der Erbe des Schenkers (8§ 1967). 
3. Durch Tod des Beschenkten erlischt selbstverständlich die Ver- 
pflichtung (§8 1615, 1713). 
5. Haftung a) f. Verschulden §. 521. 
Der Schenker! hat nur Vorsatz" und grobe Fahrlässigkeit 
zu vertreten.“ 
. 1442,11«88,11h515,111516.M.11,296.Prot.11,21. 
1. Und seine Rechtsnachfolger. 2. 8 276. 3. 8277. 
4. In den Fällen 88 307, 309 ist die Haftung des Schenkers 
ebenfalls auf grobes Versehen und Forsaß beschränkt, wie er denn auch 
wegen Berfehlungen des Erfüllungsgehilfen (§ 278) nur grobes Ver- 
sehen und Vorsatz zu vertreten hat, Z. R. 65 2.
	        
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