VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 2. Tit.: Schenkung. 341
Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so
geht der früher entstandene s Anspruch vor.
IIa 466, IIb 513, III 514. Prot. 11, 21, 22, 1V, 430. Geändert durch
RNT2. 88 5297, 15791 Satz 1, 16081, 17087.
1. 8 362. 2. 8 5181. 3. Auch wenn er bei Vornahme
der Schenkung auf die Einrede verzichtet hat. Ob der Bürge die Ein-
rede hat, darüber vgl. 8 768 M. 4.
4. Aber es sind nicht alle Schulden ohne weiteres in Abzug zu
bringen. § 1603 A. 2. 5. 8 1610.
6. 88 1351, 1360, 1361, 1578, 1583 (dem Ehegatten); 1601 ff.
1719 (den Verwandten); 1703, 1721 (dem Vater gegenüber dem Kinde
aus nichtiger Ehe); 1705, 1708, 1738 (der Mutter und dem Vater
gegenüber dem unehel. Kinde); 1736, 1738, 1739 (dem Vater gegenüber
dem ehel. erklärten Kinde); 1757, 1766 (dem Annehmenden gegenüber
dem an Kindesstatt Angenommenen). «
7. Ist die Klage auf Grund dieser Einrede (§ 202 A. 6) abgewiesen,
so findet auch in dem Falle, daß sich die Vermögensverhältaisse des
Schenkers bessern, eine Nachforderung nicht statt. Über Verarmung nach
der Erfüllung vgl. § 528.
8. Auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht
an. BSichiig, für bedingtes Versprechen. Versäumung der Einrede gegen-
über dem Nachbeschenkten bewirkt deren Verlust gegenüber dem Erst-
beschenkten. Sind die Ansprüche gleichzeitig entstanden, so hat der
Schenker die Einrede nach seiner Wahl gegen beide. Analog § 23297
(Herausgabe der Schenkung zur Ergänzung des Pflichtteils).
4. Erlöschen wiederkehr. Leisign. §. 520.
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen
bestehende Unterstützung 1, so erlischt die Verbindlichkeit? mit
seinem Todes, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein An-
deres ergiebt.
I A, IIa 467, IIb 514, III 515. M. II, 298, 299. Prot. II, 30. B8.
258.
1. Z. B. § 759 (Leibrente). 2. Der Fortentrichtung der
Leistung: für Rückstände haftet der Erbe des Schenkers (8§ 1967).
3. Durch Tod des Beschenkten erlischt selbstverständlich die Ver-
pflichtung (§8 1615, 1713).
5. Haftung a) f. Verschulden §. 521.
Der Schenker! hat nur Vorsatz" und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten.“
. 1442,11«88,11h515,111516.M.11,296.Prot.11,21.
1. Und seine Rechtsnachfolger. 2. 8 276. 3. 8277.
4. In den Fällen 88 307, 309 ist die Haftung des Schenkers
ebenfalls auf grobes Versehen und Forsaß beschränkt, wie er denn auch
wegen Berfehlungen des Erfüllungsgehilfen (§ 278) nur grobes Ver-
sehen und Vorsatz zu vertreten hat, Z. R. 65 2.