342 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
b) beim Berzuge 8. 522.
Zur Entrichtung von Verzugszinsen! ist der Schenker?
nicht verpflichtet.
1 4c5, IIà 469, IIb bis, III 617. M. II, 297, 298. Prot. 1I, 29, 30.
1. Ausnahme von 8 288. Proheßzinsen (8 291) muß er zahlen;
auch §8 286, 292 finden Anwendung. . Und seine Rechisnpchfolger-
Thc) wegen Rechtsmangels §. 523.
Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im
Rechte?, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus ent-
stehenden Schaden zu ersetzen.5
Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes"“ ver-
sprochen, den er erst erwerben sollte 5, so kann der Beschenkte
wegen eines Mangels im Rechte Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem
Erwerbe der Saches bekannt gewesen oder in Folge grober
Fahrlässigkeit? unbekannt geblieben ist. Die für die Gewähr-
leistungspflicht des Verkäufers geltenden Vorschriften des §. 433
Abs. 1, der §§. 434 bis 437, des §. 440 Abs. 2 bis 4 und
der §§. 441 bis 444 finden entsprechende Anwendung.8
L 448, II a 470, ITb 517, III 518. M. II, 296, 297. Prot. 11, 25 bis
28. — 885 600, 1694 “, 2685.
1. 88 443 A. 3, 460 A. 8. 2. 98 434 ff.
3. D. h. den Schaden zu ersetzen, der dem Beschenkten dadurch
entsteht, daß er auf unanfechtbaren Erwerb gerechnet hat (ähnlich der
Hastung für das negative Interesse 8 307 A. 3). Zur Verschaffung des
echts ist der Schenker nicht verbunden.
4. Mag dieser nun Spezies oder Gattungssache Eein.
5. Es mußte also den Parteien bekannt sein, daß der Schenkungs-
gegenstand. erst anzuschaffen war.
D. h. 15t des Gegenstandes (A. 4). 7. 88 277, 521.
. D.kh Bac die dort bezeichneten Rechtsmängel kann Schadens-
ersatz wegen silür ie vor verlangt werden, es sei denn, daß der Be-
schenkte einer beweglichen Sache in deren Besitze verbleibt.
d) wegen Fehler der Sache §. 524.
Verschweigt der Schenker arglistig! einen Fehler" der ver-
schenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den
daraus entstehenden Schaden" zu ersetzen.
Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung"
nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte,
so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und
der Mangel dem Schenker bei dem Erwerbe der Sache bekannt