344 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Wunsches oder Rates gelten, auch wohl nur die Veranlassung der Zu-
wendung bezeichnen.
2. Der Schenker muß das Schenkungsversprechen erfüllt haben.
Seine Leistung ist Bedingung der Entstehung des Auflageanspruchs.
3. D. h. im Interesse an den sachlich gerechtfertigten Aufgaben
der Gemeinschaft.
4. Die Behörde ist nicht Vertreter der Erben, denen selbstverständ-
lich der Anspruch zusteht. Pr. VO. 16. 11. 99 s S. 563), a. 7;
B. A. 107, Zust. VO. 8 24, Nachl O. 8 332; AVO. 8 10; Ba.
MV. 11. 11. 99 § 37; H. a. 36; M.Sch. 9 3; * 8 242; M. St.
8 38; Bseh. 8 23; S.M. a. 9; SA. AVO. § 11; A. G. v. 29. 4. 0.1
§ 8; Wa. VD. z. AG. a. 7; R. A. L. § 447; R. j. L. § 29; Br.
9§ 12; Hb. §24; L. § 20; Lu. l25.
5. Über lehtwillige Auflage §8 1935, 1940, 1967, 1972, 1980,
1991, 2192 ff., 2186 bis 2188, 2322.
b) Weigerung der Vollziehung §. 526.
Soweit in Folge eines Mangels im Rechte! oder eines
Mangels der verschenkten Sache" der Werth der Zuwendung
die Höhe der zur Vollziehung der Auflages erforderlichen Auf-
wendungen nicht erreicht, ist der Beschenkte berechtigt, die Voll-
ziehung der Auflage zu verweigern", bis der durch den Mangel
entstandene Fehlbetrag ausgeglichen wird. Vollzieht der Be-
schenkte die Auflage ohne Kenntniß des Mangels, so kann er
von dem Schenker Ersatz der durch die Vollziehung verursachten
Aufwendungen insoweit verlangen, als sie in Folge des Mangels
den Werth der Zuwendung übersteigen.
1 4487, IIa 478, IIb 520, III 521. M. II, 301. Prot. II, 81.
1. 88 434 ff. 2. § 4591. 3. 525.
4. Einrede im Sinne des BGB. 8 202 A. 6, die auch bei Kennt-
nis bes Mangels gegeben ist.
5. Im übrigen ist die Verpflichtung zur Vollziehung der Auf-
6. § 256 ff. Der Beklagte hat seine Unkenntnis zu beweisen.
lage ihrem ganzen Umfange nach nicht davon abhängig, daß die dazu
erforderlichen Aufwendungen den Wert der Zuwendung nicht übersteigen.
Vgl. aber E. R. 62 3%.
c) Rückforderungsrecht §. 527.
Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der
Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das
Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraus-
setzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer un-
gerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk
zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.“