VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 2. Tit.: Schenkung. 345
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berech-
tigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.?
II a 474, IID 521, III 522. M. II, 301, 302. Prot. 1I, 32, 38.
1. Wird die Vollziehung der Auflage dem Beschenkten ohne sein
Verschulden unmöglich, so wird er von der Belastung frei (8 2751); er
behält aber seinen Anspruch aus dem Schenkungsversprechen und hat
die empfangene Leistung nicht herauszugeben. Ist dagegen die Unmög-
lichkeit auf sein Verschulden zurückzuführen, so unterliegt das Geschenk
der Rückforderung (88 325, 327), die aber nicht die ganze Schenkung
begreift. Ist der Beschenkte im Verzuge (8 326) oder rechtskräftig zur
Vollziehung der Auflage verurteilt (8 3255), so kann der Schenker zurück-
fordern, wenn der Veschenkte nicht innerhalb der gesetzten Frist die
Auflage vollzieht; desgleichen wenn bei Verzug des Beschenkten die
Vollziehung der Auflage kein Interesse für den Schenker hat (8 326).
Statt des Rückforderungsrechtes hat der Schenker den Erfüllungs-
anspruch. Einer Erklärung im Sinne des § 349 bedarf es nicht. —
Erfordert die Vollziehung der Auflage keine Vermögensaufwendung, so
findet 8 527 überhaupt keine Anwendung. Ob eine Rückforderung der
ganzen Schenkung gegeben (8 812 Satz 2), ist Auslegungsfrage des
Parteiwillens. Über Ausschluß des § beim Auszuge. Pr. a. 15 97;
B. a. 42; H. a. 53; S.W. 8 53; S.K.G. a. 14 § 7; S.M. a. 11 8 S;
S.A. 8 46; A. a. 28 § 10; Sch.S. a. 16 8 7; Sch.R. a. 39; Wa.
a. 12 8 7: L. 9§ 23° Lül. § 37.
2. Beim Vertrage zugunsten Dritter 8 328.
7. Berarnuung des Schenkers.
2) ed chenge §. 528.
Soweit der Schenker nach! der Vollziehung der Schenkung?
außer Standes ist, seinen standesmäßigen Unterhalt zu bestreiten
und" die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten oder seinem
früheren Ehegatten gegenüber gesetzlich obliegende Unterhalts-
pflicht" zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Heraus-
gabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern." Der Beschenkte
kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt
erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des
Beschenkten finden die Vorschriften des §. 760 sowie die für
die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des
§. 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vor-
schriften des §. 1615 entsprechende Anwendung.7
Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte
nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.#
Neu eingefügt durch RTK. 86 2329.