Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

352 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Nach dem Grundsatze von Treu und Glauben hat der Mieter zu ge- 
statten, daß Mietlustige in der gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungs- 
frist die Mietsache — nicht unzeitig — besichtigen. Hindert der Mieter 
die Besichtigung, so ist er dem Vermieter schadensersatzpflichtig. 
2. Demgemäß wird allerdings der Vermieter die Fensterscheiben, 
die aus Feindschaft gegen den Mieter eingeworfen sind, auf seine Kosten 
wiedereinsetzen lassen müssen. Die Reinigung der Ofen liegt dem Mieter 
ob. Die Reinigung gemeinsamer Treppen und Fluren haben die Mieter zu 
besorgen. Über Unterhaltung einer verpachteten Badeanstalt E. Gr. 45 3. 
3. Anders bei der Pacht (8 582) und bei der Leihe (§ 601). Wegen 
der Fütterungskosten § 5471. Über Auszugswohnung Pr. a. 45 § 5; 
B. a. 37; H. a. 43; S.M. a. 11 8661; S.A. § 434; S.K.G. a. 14 
851; A. a. 28 § 6; Sch.S. a. 16 §851; Sch.R. a. 371; Wa. a. 12 
851; L. 924¼; Lül. 8 33. 
2. Gewährleistung. a) Wegen 
Mängel d. Sache. aa) Wegfall 
u. Minderung des Mietzinses §. 537. 
Ist die vermiethete Sache zur Zeit der Ueberlassung an 
den Miether mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit 
zu dem vertragsmäßigen? Gebrauch aufhebt oder mindert, oder 
entsteht im Laufe der Miethe ein solcher Fehler 3, so ist der 
Miether für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben 
ist, von der Entrichtung des Miethzinses befreit", für die Zeit, 
während deren die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Ent- 
richtung eines nach den §S§. 472, 473 zu bemessenden Theiles 
des Miethzinses verpflichtet. 55 
Das Gleiche gilt, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt 
oder später wegfällt.¾ Bei der Vermiethung eines Grundstücks? 
steht die Zusicherung einer bestimmten Größe der Zusicherung 
einer Eigenschaft gleich. 10 
I 505, II a 482, IIb 529, III 530. M. II, 373 bis 376, 378. Prot. II, 
131, 132. — 8 541. 
1. Zwischen erheblichen und unerheblichen Fehlern wird nicht unter- 
schieden; vgl. aber § 5422. Ein Fehler liegt auch vor, wenn die Miet- 
sache nur mittelbar affiziert wird, z. B. —. JW. 00 510, Sachs. 10 370 
(Absteigequartier von Prostituierten). Verschulden des Vermieters wird 
nicht gefordert, Z. JW. 00 510. Der Mieter hat zu beweisen, in wieweit 
die Sache nicht tauglich. Üüber Unbewohnbarkeit und Unbrauchbarkeit, 
die in baupolizeiwidriger Beschaffenheit ihren Grund hat, vgl. 8 434 M. 1. 
2. Nicht zu dem gewöhnlichen Gebrauche (8 4591). 
3. Ohne daß Mieter ihn zu vertreten hat (8 324). 
4. Ohne weiteres, er hat nicht etwa nur einen Minderungsanspruch. 
5. Die Zeit des Abschlusses des Mietvertrags ist maßgebend für 
die Berechnung der Minderung, ZSC. JW. 09 1. Der Mieter wird diese 
 
	        
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