VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 3. Tit.: Miete. Pacht. I. Miete. 355
Theil entzogen, so finden die Vorschriften der §§. 537, 538, des
§. 539 Satz 1 und des §. 540 entsprechende Anwendung.34
1 608, II a 486, IID 538, III 584. M. II, 378 bis 380. Prot. II, 188,
134. — § 548.
1. Z. B. im Falle der §§ 1056, 1423, 1663, 2135.
2. Wird also die Sache ganz oder teilweise entwehrt (anders beim
Kauf, bei dem das Bestehen des Rechts genügt, § 434), so hat der Mieter
keinen Mietzins oder nur einen Teil zu zahlen, vorausgesetzt, daß er
den Rechtsmangel, der schon Gur Zeit des Abschlusses des Vertrags be-
standen hat, nicht kannte. Er kann auch Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen. Dieser Anspruch ist ihm ebenfalls gegeben, wenn
der Entwehrungsanspruch nach Vertragsabschluß entstanden ist und den
Vermieter ein Verschulden trifft. Endlich kann der Mieter beim Ver-
zuge des Vermieters in der Beseitigung des Rechtsmangels den Dritten
wegen seiner Ansprüche abfinden und Ersatz dieser (angemessenen)
Leistung verlangen. Den Anspruch auf Vertragserfüllung hat auch hier
der Mieter. — Auf solche Rechtemänzel, die erst nach der Überlassung
der Mietsache an den Mieter entstehen, bezieht sich § 541 nicht, 2. R. 65.
3. Während die vorbehaltlose Annahme einer fehlerhaften Miet-
sache dem Mieter die Befugnis entzieht, die Rechte aus der Mangel-
haftigkeit geltend zu machen (§ 539 Satz 2), enthält die vorbehaltlose
Annahme einer Mietsache in Kenntnis des bestehenden Rechtes eines
Dritten nicht immer einen Verzicht auf die Rechte aus dem Rechts-
mangel des Vermieters.
4. Liegt ein unberechtigter Eingriff des Dritten vor, so kann
Mieter gegen den Dritten gemäß 88 859, 861, 862 oder gegen den
Vermieter gemäß §8 323 1-3, 535, 536 klagen.
3. Kündigungsr. d. Mieters
ae#.Berspätung, Eutziehung §. 542.
Bird dem Miether der vertragsmäßige Gebrauch der ge-
mietheten Sache ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig gewährt
oder wiederentzogen so kann der Miether ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist das Miethverhältniß kündigen.“ Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermiether eine ihm von
dem Miether bestimmte angemessene#s Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhülfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Erfüllung des Vertrags in Folge des die Kündigung
rechtfertigenden Umstandes für den Miether kein Interesse hat.“
Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorenthaltung
des Gebrauchs ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch
ein besonderes Interesse des Miethers gerechtfertigt wird.
Bestreitet der Vermiether die Zulässigkeit der erfolgten
Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt
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